Juristendeutsch adé - Rechtsbegriffe verständlich erklärt (Teil 3: Immobilienrecht)

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Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist für die meisten Verbraucher eine wichtige Entscheidung im Leben und mit vielen neuen Informationen und notwendigen Entscheidungen verbunden. Umso wichtiger ist es, dass Verbraucher die Bedeutung der wichtigsten Rechtsbegriffe kennen und verstehen. Auch auf dem Gebiet des Immobilienrechts gibt es Fachbegriffe, die Verbrauchern immer wieder begegnen und Fragen aufwerfen. In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Rechtsbegriffe gesammelt und für den juristischen Laien verständlich erklärt.  

Lesen Sie auch unsere anderen Artikel aus unserer Serie "Juristendeutsch adé - Rechtsbegriffe verständlich erklärt":

Teil 1: Allgemeines Vertragsrecht

Teil 2: Erbrecht

# Fachjargon 1: Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welchem die verschiedenen Rechteinhaber an den im Grundbuchbezirk gelegenen Grundstücken, die Rangfolge der Rechteinhaber zueinander und gegebenenfalls auch Verfügungsbeschränkungen eingetragen sind. Das Grundbuch wird beim jeweils zuständigen Grundbuchamt geführt. Für die Grundbuchämter sind die Amtsgerichte für die in ihrem jeweiligen Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Einsicht in das Grundbuch erhält man nur mit einem "berechtigten Interesse". Ein solches haben zum Beispiel der Eigentümer eines Grundstückes, der Erbe oder Notare. 

# Fachjargon 2: Auflassung

Die Auflassung ist die Einigung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eines Grundstücks darüber, dass das Eigentum übertragen werden soll. Die Auflassung muss vor der zuständigen  Stelle, meist einem Notar, erklärt werden. 

Die sogenannte "Auflassungsvormerkung" merkt die Eigentumsübertragung im Grundbuch lediglich vor. Dadurch wird der Anspruch des Käufers einer Immobilie auf die Übertragung des Eigentums gesichert, wenn er mit der Kaufpreiszahlung in Vorleistung geht. Die Auflassungsvormerkung im Grundbuch hindert den Verkäufer daran, das Eigentum vertragswidrig einem Dritten zu übereignen.  

# Fachjargon 3: Grundschuld

Wenn jemand den Kauf eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Eigentumswohnung durch ein Darlehen bei einer Bank finanzieren lässt, verlangt die Bank für den Fall Sicherheiten, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann. Das häufigste Sicherungsmittel ist dafür die Grundschuld, auch "Sicherungsgrundschuld" genannt. Dadurch wird der Bank im Falle der nicht erfolgten Darlehensrückzahlung das Recht eingeräumt, auf das Haus, Grundstück oder die Eigentumswohnung zurückzugreifen.  

# Fachjargon 4: Nießbrauch

Der Nießbrauch ist die rechtlich eingeräumte Möglichkeit, eine Sache zu nutzen. Die Einräumung eines solchen Nießbrauchrechts erfolgt vor allem bei Immobilien. Eltern können zum Beispiel ihren Kindern ein Mietshaus schon zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Dadurch sparen die Kinder unter Umständen Erbschaftssteuern. Andererseits wollen die Eltern aber weiterhin von den Mieteinnahmen leben, weil sie zum Beispiel darauf angewiesen sind. In einem solchen Fall muss zugunsten der Eltern ein Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen werden. Damit bleiben sie berechtigt, die Nutzungen (Mieteinnahmen) aus dem Grundstück zu ziehen. Der Nießbrauch und damit das Nutzungsrecht können auch beschränkt werden. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten für eine individuelle rechtliche Gestaltung. 

# Fachjargon 5: Erbbaurecht

Das Erbbaurecht beschreibt das Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. In der Regel muss der Erbbauberechtigte hierfür einen regelmäßigen sogenannten Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zahlen. Das Erbbaurecht wird durch den Erbbaurechtsvertrag begründet und muss in das Grundbuch eingetragen werden. Die Laufzeit eines Erbbaurechtsvertrages ist zwischen dem Erbbauberechtigten und dem Grundstückseigentümer frei verhandelbar. Die übliche Laufzeit beträgt 99 Jahre. Das Erbbaurecht kann sowohl veräußert als auch vererbt werden.

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