Juristendeutsch adé - Rechtsbegriffe verständlich erklärt (Teil 1: Allgemeines Vertragsrecht)

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Wer kennt die Situation nicht? Man hat einen Beratungstermin beim Anwalt oder liest das "Kleingedruckte" für einen Mietwagen oder den Entwurf für einen notariellen Immobilienkaufvertrag und versteht häufig nur eines: Bahnhof. Nicht selten kommt es daher vor, dass juristische Laien aus einem Beratungsgespräch beim Anwalt oder beim Lesen von juristischen Dokumenten mit mehr Fragen als Antworten ratlos zurückbleiben. In diesem Artikel wollen wir deshalb die häufigsten Rechtsbegriffe aus dem Allgemeinen Vertragsrecht für den Laien leicht verständlich erklären.

Lesen Sie auch Teil 2 zum Erbrecht aus dieser Reihe:
Juristendeutsch adé - Rechtsbegriffe verständlich erklärt (Teil 2: Erbrecht)

Fachchinesisch beim Mandantengespräch? Nein, danke!

Nicht umsonst gilt die Juristensprache daher als schwer verständlich. In der Juristerei gibt es viele Fachbegriffe wie auch auf anderen Gebieten, etwa der Medizin. Fachbegriffe sind sinnvoll, um komplexe Zusammenhänge nicht wiederholt umständlich umschreiben zu müssen. Anwälte verwenden in ihrem Alltag beim Umgang mit den Gerichten oder beim Lesen von Fachliteratur sowie Urteilen viele dieser juristischen Fachbegriffe und Redewendungen. Es überrascht daher nicht wirklich, dass dadurch auch die meisten Mandantengespräche vom Juristendeutsch geprägt sind. Das Mandantengespräch soll jedoch vor allem den Zweck erfüllen, die Rechtsmaterie für die Person, die mit einem juristischen Anliegen oder Problem zum Anwalt kommt, so verständlich wie möglich zu machen. Nur dann kann der Mandant oder die Mandantin erkennen, wie seine Situation ist und welche Möglichkeiten es gibt. 

# Fachjargon 1: Abnahme

Die Abnahme ist die Entgegennahme eines Werkes durch den Auftraggeber. Eine Werkleistung kann zum Beispiel die Errichtung eines Hauses oder Kunstwerks sowie auch eine geistige Leistung sein. Wird das Werk abgenommen, bestätigt der Auftraggeber, dass das Werk im Wesentlichen dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. Für die Abnahme einer Werkleistung sollte sich der Auftraggeber ausreichend Zeit nehmen, denn mit der vorbehaltlosen Abnahme wird nicht nur der Werklohn nebst Zinsen zur Zahlung fällig, sondern es beginnt auch die Verjährung der Ansprüche wegen Mängel an dem Werk.  

# Fachjargon 2: Eigentumsvorbehalt

Wenn sich der Verkäufer und der Käufer einer beweglichen Sache (zum Beispiel ein Auto oder eine Einbauküche, aber keine Grundstücke usw.) auf einen Eigentumsvorbehalt einigen, bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der Sache, obwohl der Käufer die Sache bereits in Besitz hat. 

# Fachjargon 3: Gefahrtragung

Dieser Begriff beschreibt das Problem, wer dafür verantwortlich sein soll, wenn zum Beispiel der Kaufgegenstand vor dem endgültigen Austausch ohne Verschulden der Parteien beschädigt oder ganz zerstört wird. In der Regel trägt der Verkäufer so lange die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache, bis die Sache an den Käufer übergeben worden ist. 

# Fachjargon 4: Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen hat den wirtschaftlichen Sinn, einem Darlehensgeber, meist einer Bank, eine Möglichkeit zu geben, die Sache verwerten zu können, falls der Schuldner die Forderung nicht zahlt. Der Schuldner hat dadurch den Vorteil, die gesicherte Sache bereits benutzen zu können, auch wenn diese noch nicht vollständig bezahlt ist. Typischer Anwendungsfall ist zum Beispiel ein kreditfinanzierter Autokauf. Der Käufer darf das Fahrzeug in Besitz nehmen und fahren, Eigentümer bleibt aber so lange die Bank, bis der Kaufpreis mit der letzten Rate vollständig bezahlt ist.

# Fachjargon 5: Schuldnerverzug

Wird eine Leistung aus einer vertraglichen Vereinbarung wie einem Kaufvertrag nicht rechtzeitig erbracht, so kann der Schuldner in "Verzug" geraten. Die Folge: Er muss zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis Verzugszinsen zahlen. Hat der andere Vertragspartner das Interesse an der Erfüllung des Vertrages verloren, kann er Schadensersatz vom Schuldner wegen Nichterfüllung verlangen. Der Verzug tritt jedoch nur dann ein, wenn die Leistung fällig war und keine sonstigen Einreden wie Verjährung bestehen. Die Fälligkeit bestimmt sich in der Regel nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Wurde zum Beispiel vereinbart, dass der Kaufpreis zu einem bestimmten Datum zu zahlen ist, gerät der Käufer erst dann in Verzug, wenn das Datum verstrichen ist und er nicht gezahlt hat. 

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