Kann ein Fahrverbot bei drohendem Arbeitsplatzverlust vermieden werden?

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Kann ein Fahrverbot bei drohendem Arbeitsplatzverlust vermieden werden?

Mit der Rechtsfrage, ob der drohende Arbeitsplatzverlust aufgrund eines verhängten Fahrverbotes zu einem Wegfall der Sanktion unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt, mussten sich die Richter des 3. Senates für Bußgeldsachen am Kammergericht Berlin im Februar 2019 beschäftigen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen, welcher beruflich im Taxigewerbe tätig ist, aufgrund eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 210 € sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Aufgrund des Maßes der Überschreitung sah das Gericht in der Rechtsfolge auch nicht davon ab, das Fahrverbot zu erlassen.

Der Angeklagte wollte durch einen Beweisantrag bezüglich einer Vernehmung seines Arbeitgebers geltend machen, dass ihm bei der Verhängung des Fahrverbotes aufgrund mangelnden verbleibenden Urlaubsanspruch wohl der Arbeitsplatzverlust drohe. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgewiesen.

Dies rügt der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde, welche von den Richtern des Kammergerichtes zu entscheiden war. Diese erarbeiteten folgende Grundsätze zu Fahrverboten in Ordnungswidrigkeitssachen in Verbindung mit drohender Kündigung durch ihre Arbeitgeber.

I.Die Sanktion ist alleinige Entscheidung des Tatrichters. Dieser hat in freiem richterlichen Ermessen bezüglich der Einzelfallkonstellation ein rechtlich billiges Urteil zu fällen. Darunter sei auch zu fassen, dass nicht jede Kündigungsandrohung der Sanktion sofort zu Grunde zu legen ist, sondern erst eine ausführliche Prüfung erfolgen müsse, ob diese Kündigung denn rechtlichen Bestand hätte oder eventuell rechtswidrig wäre. Denn bei einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung trägt der Betroffene in Wirklichkeit überhaupt kein Risiko des Arbeitsplatzverlustes, was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug zur Aussprache des Fahrverbotes grundsätzlich wahren würde.

II.Falls eine solche Kündigungsandrohung gerichtlich verwertet werden soll, so müssen vom Betroffenen bestimmte Angaben erfolgen. Der Senat legte hier fest, dass als Mindestangabe die Tätigkeit des Betroffenen im Betrieb des Zeugen anzugeben sei (1), ob gegebenfalls noch und in welchem Umfang Resturlaubsansprüche bestehen und ob diese ausreichen, ein Fahrverbot zeitlich zu überbrücken (2) sowie Angaben dazu, ob das Arbeitsverhältnis zeitlich befristet oder unbefristet geschlossen wurde (3). Desweiteren sind die Anzahl der Arbeitnehmer im betroffenen Betrieb zu nennen (4) und das zeitliche Arbeitspensum des Betroffenen ausführlich und beweisbar offenzulegen (5).

Diesen Voraussetzungen genügte der Beweisantrag des Betroffenen jedoch nicht, weshalb er vom Senat des Kammergerichtes als unbegründet verworfen wurde, da sich dieser nicht in der Zuständigkeit sah, die genannten Angaben von Amts wegen zu erforschen.

Sollte ihnen ein solches Vergehen zur Last gelegt werden oder sogar eine eventuelle Kündigung angedroht worden sein, ist eine wirksame Geltendmachung ihres wirtschaftlichen Risikos in Verbindung mit einer Fahrverbotssanktion durch einen Verkehrsrechtsspezialisten unabdinglich und kann den Verfahrenshergang tiefgreifend zu ihren Gunsten beeinflussen.

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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