Kann ein PKW-Stellplatz ​automatisch mitvermietet sein

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Was seltsam klingt, hat das Amtsgericht Ibbenbühren am 27.05.2021 (30 C 330/20) so entschieden in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter.

Im Mietvertrag stand nämlich nichts von einem bestimmten PKW-Stellplatz, sondern nur, daß die „Wohnung Nr. 5“ vermietet wurde mit „Kellerraum Nr. 5“. Zusätzlich durfte der Mieter laut Mietvertrag den Kinderspielplatz und den Fahrzeugabstellplatz mitbenutzen. Diese Formulierung der Mitbenutzung ergab noch keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz.Der Mieter nutzte seit Beginn des Mietverhältnisses immer denselebn Stellplatz auf dem zur Wohnanlage gehörigen Parkplatzgelände, und zwar den, der mit „Wohnung Nr. 5“ gekennzeichnet war.
Aufgrund von Eigentümerwechsel der Wohnung verlangte der neue Eigentümer eine monatliche Stellplatzmiete, weil er der Ansicht war, daß dem Mieter kein bestimmter Stellplatz zustand, weshalb der zur Wohnung gehörige Stellpaltz vermietet werden könne. Der Mieter verweigerte jedoch eine Zahlung für den Stellplatz. Daraufhin untersagte der Eigentümer der Wohnung dem Mieter die Stellplatznutzung, woraufhin der Mieter Klage auf Wiedereinräumung des Besitzes gegen den Vermieter erhob und obsiegte.


Das Amtsgericht entschied, daß die Kennzeichnung des Stellplatzes mit „Wohnung Nr. 5“, die – was zwischen den Parteien nicht streitig war – seit Beginn des Mietverhältnisses über die Wohnung vorhanden war, den Stellplatz in das Wohnungsmietverhältnis einschließt, auch wenn der bestimmte Stellplatz nicht im Mietvertrag erwähnt wird, sondern nur von Mitbenutzung eines Stellplatzes auf dem Gelände die Rede ist. Das sieht das Gericht anders, Es ergibt sich nach Ansicht des Gerichts die kostenfreie Weiterbenutzung des bestimmten Stellplatzes für den Mieter aus den Gesamtumständen des Falles, wonach alle mit „Wohnung Nr. 5“ gekennzeichneten Gegenstände im Mietvertrag über die Wohnung Nr. 5 auch Gegenstand des Mietvertrages geworden sind, also auch der gekennzeichnete Stellplatz.

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