Gilt Mund-Nasen-Bedeckung plus 1,5 Meter Abstand im Freien überall oder nur in Hotspot-Regionen

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Rechtsanwälte Bauer & Kollegen erwirken per Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt einen Erfolg.

Zur Zeit gibt es in sehr vielen Städten und Gemeinden sogenannte Spaziergänge gegen die drohende Impfpflicht für alle. 

Diese friedlichen Demonstrationen müssen angemeldet werden. Zwar bedarf es keiner behördlichen Genehmigung, aber eine Anmeldung der jeweiligen Demonstration ist notwendig, nicht zuletzt deswegen, damit die zuständige Ordnungsbehörde einen geordneten Ablauf und damit auch die Sicherheit der Spaziergänger gewährleisten kann. Die zuständige städtische Behörde, zumeist das Ordnungsamt, erteilt dann verschiedene Auflagen, fast immer auch die Verpflichtung, während des Umzuges eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und Abstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Haushalte zu halten.

Gegen die Auflage, im Freien während des gesamten Spazierganges der vom Veranstalter gemeldeten Personenzahl sowohl Mund-Nasen-Bedeckung als auch Abstand zu halten, wandte sich ein Veranstalter im Main-Taunus-Kreis mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Frankfurt erfolgreich. Der Antragsteller hat argumentiert, dass es überflüssig sei, im Freien nicht nur Abstand halten zu müssen, sondern zusätzlich Mund und Nase bedeckt zu halten durch mindestens eine medizinische Maske. Hierbei berief sich der Veranstalter unter anderem auf die Veröffentlichung der Hess. Landesregierung unter hessen.de, denn dort heißt es ausdrücklich, dass  die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien nicht bestehe außer in Gedränge Situationen, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern. Ähnlich liest es sich auf der Homepage des RKI. Dort heißt es: „In Außenbereichen ist das Infektionsrisiko grundsätzlich wesentlich geringer, insbesondere, wenn der Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird.“

Das Verwaltungsgericht Frankfurt sah das ebenso, es beschloss auf Antrag am 18.01.2022 (5 L 103/22.F): „Die aufschiebende Wirkung des Wiederspruchs vom 15.01.2022 gegen Nr. 5 der Verfügung vom 14.01.2022 wird insoweit wieder hergestellt, als darin eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch außerhalb der in Nr. II der „Allgemeinverfügung (Hotspot-Region)“ des Main-Taunus-Kreises (Amtsblatt Nr. 3 vom 17.01.2022) benannten Orte angeordnet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.“

Das Gericht führt u.a. aus, dass sich die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgenommene summarische Prüfung der Verfügung als voraussichtlich rechtswidrig erweist, soweit die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch außerhalb von Hotspot-Orten besteht. Das Gericht führt aus, sich der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) anzuschließen und die Versammlungsfreiheit nicht weiter als nötig einzuschränken.

Fazit: Sofern nicht besondere Umstände bei einem angemeldeten Protestspaziergang im Freien gegen die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht hinzutreten, darf die zuständige Stadt beziehungsweise Gemeinde nicht die Mund-Nasen-Bedeckung zusätzlich zur Pflicht auf Abstandhaltung von 1,5 Metern anordnen.

Sollten Sie von einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sein, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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