Kann ein Testament widerrufen werden?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

1. Vernichtung oder Veränderung 

Zunächst gibt es die Möglichkeit, ein handschriftlich errichtetes Testament einfach zu vernichten oder zu zerreißen.   

Die Streichung von einzelnen Textstellen reicht im Zweifel nicht aus. In einem solchen Fall müsste im Rahmen der Auslegung ermittelt werden, ob etwa die Streichung einzelner Stellen der Vorbereitung eines neuen Testamentes dienen könnte. 

Das Problem dabei: Der Erblasser muss den Willen gehabt haben, dass das Testament nicht mehr gültig ist. 

Auch ein nicht mehr auffindbares Testament kann dennoch wirksam sein. So müssen Indizien für die Vernichtung eines Testamentes vorliegen. Wie so häufig kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. 

2. Widerrufstestament (§ 2054 BGB) 

Der Widerruf sollte so deutlich wie möglich formuliert werden: 

„Ich widerrufe alle vorgehenden letztwilligen Verfügungen". 

Es genügt aber auch, wenn die Widerrufsabsicht dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden kann. Auch einzelne Bestimmungen des vorherigen Testamentes können widerrufen werden.

 3. Aufhebung 

Ein Testament kann auch dadurch aufgehoben werden, wenn ein neues Testament errichtet wird, das im Widerspruch zum alten Testament steht (§ 2258 BGB). 

Als Problem könnte es sich herausstellen, wenn ein Datum auf dem Testament fehlt. Existieren mehrere Testamente und enthält eines davon kein Datum, während ein anderes mit einem Datum versehen ist, dann ist im Zweifel das Testament ohne Datumsangabe als das Ältere Testament anzusehen. 

Haben beide Testamente kein Datum, heben sie sich gegenseitig auf, wenn sie inhaltlich widersprüchlich sind. 

4. Herausnahme aus Amtlicher Verwahrung (2256 BGB) 

Testamente können in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Dort bleiben sie bis sie auf Grund des Todes des Hinterlegenden eröffnet oder aus der amtlichen Verwahrung genommen werden. 

Aber Achtung! Ein Testament gilt als widerrufen, wenn es aus amtlicher Verwahrung zurückgegeben wird. 

5. gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftlich errichtetes Testament kann gemeinsam widerrufen werden. Auch hier kann gemeinsam ein neues Testament errichtet werden. 

Als problematisch könnten sich dabei einseitige Änderung eines einzelnen Partners darstellen. Der einseitige Widerruf einer wechselseitigen Verfügung wird nämlich erst dann wirksam, wenn er dem anderen Ehegatten in notariell beurkundeter Form zugegangen ist, § 2271 BGB iVm § 2296 BGB. 

Um den Zugang ordnungsgemäß nachweisen zu können, empfiehlt es sich einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Ausfertigung des Widerrufs zu beauftragen. 

Verstirbt ein Ehepartner, ist die Änderung des gemeinschaftlich verfassten Testamentes nicht mehr möglich und die Verfügungen der Eheleute entfalten eine Bindungswirkung. Der überlebende Ehegatte ist nur dann noch frei in seinen Verfügungen, wenn die Eheleute dies in ihrem gemeinsamen Testament so bestimmt haben. 

6. Widerruf des Widerrufs möglich (2257 BGB) 

Letztlich ist es auch möglich, den Widerruf zu widerrufen. 

Alle diese Möglichkeiten bestehen jedoch nur dann, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt testierfähig ist. Ist der Erblasser bspw. dement, ist eine Änderung des zuletzt verfassten Willens nicht mehr möglich!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt & Notar Ringo Grenz

Beiträge zum Thema