Kann ich Erbe sein aufgrund einer Testamentskopie?

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In Ausnahmefällen kann eine Kopie des Testaments durchaus erbrechtliche Wirkungen entfalten, sollte das Originaltestament nicht mehr auffindbar sein. Hierfür bestehen jedoch sehr hohe rechtliche Hürden.

Aus Gründen der Rechtsklarheit ist der Variante, dass das Original des Testaments dem Nachlassgericht vorgelegt wird, der absolute Vorzug zu geben. Es kommen jedoch immer wieder Fälle vor, dass das Original des letzten Willens nicht auffindbar ist. Um dem vorzubeugen sollte ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt oder notariell errichtet werden.

Nur weil ein Testament unauffindbar ist, ist es noch nicht ungültig. Form und Inhalt des nicht auffindbaren Testaments können mit allen zulässigen Beweismitteln zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.

Ein Erblasser, der sein Testament widerrufen möchte, kann dies dadurch zum Ausdruck bringen, indem er das Original vernichtet oder an dem Original Veränderungen vornimmt, durch die der Wille ein Testament aufzuheben ausgedrückt zu werden pflegt, § 2255 BGB. 

In dem Fall, der dem OLG Düsseldorf - 3 Wx 151/20 - zur Entscheidung vorlag, konnte durch das Gericht nicht festgestellt werden, dass der Erblasser das Orginaltestament in der Absicht dieses zu widerrufen, vernichtet hatte. Die Erbenstellung ergab sich zur Überzeugung des OLG aus der Testamentskopie, nachdem auch alle anderen Beweisanforderungen erfüllt waren.

Wer die Vernichtung des Originaltestaments in Widerrufsabsicht behauptet hat dies auch zu beweisen. Erfahrungsgemäß wird derjenige sich auf die Vernichtungsabsicht durch den Erblasser berufen, für den die gesetzliche Erbfolge günstiger ist, als die durch Testament gewillkürte. Kann dieser Beweis der Vernichtung, des Widerrufs, nicht geführt werden, kann sich die Erbenstellung auch aus der Kopie ergeben. 

Dabei sind strenge Anforderungen an die Beweise zu stellen, die die Errichtung des Originaltestaments und den Inhalt des Originals belegen.


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