Kann ich während der Corona Krise gekündigt werden?

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Grundsätzlich muss zunächst einmal zwischen einer verhaltensbedingten und einer betriebsbedingten Kündigung unterschieden werden

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist auf ein Fehlverhalten oder eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers zurückzuführen. Ein Arbeitnehmer erfüllt beispielsweise seine arbeitsvertragliche Pflicht nicht mehr, wenn er nicht mehr auf der Arbeit erscheint. Er erbringt in diesem Fall seine Arbeitsleistung nicht. Die Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung wäre, nach erfolgter Abmahnung, gegeben. Es sei denn, das Fernbleiben wäre gerechtfertigt, beispielsweise durch eine Krankmeldung.

Wie verhält sich das während der Corona Krise?

Ein Arbeitnehmer darf seine Arbeitsleistung verweigern, wenn die Erbringung dieserLeistung für ihn unzumutbar ist.

Unzumutbar wäre eine Arbeitsleistung beispielsweise, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Infektionsgefahr, durch etwa Ansteckung bei einem infizierten Kollegen,vorliegen. Somit wäre das Aufsuchen der Arbeitsstätte in diesem Fall ein unzumutbares Risiko. 

Dem Arbeitgeber trifft hier die Fürsorgepflicht, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, seine Arbeitsleistung anderweitig erbringen zu können, wie beispielsweise im Homeoffice. Eine Kündigung oder Abmahnung wegen Fernbleiben wäre ungerechtfertigt.

Achtung: Nur die Befürchtung alleine, ohne konkrete Anhaltspunkte, man könne sich auf der Arbeit oder auf dem Weg dorthin infizieren, reicht nicht aus , um eine Unzumutbarkeit zu begründen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Macht der Arbeitnehmer vom Leistungsverweigerungsrecht unberechtigt Gebrauch, entfällt sein Anspruch auf Lohn nach dem allgemeinen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn ”.

Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Bei einer betriebsbedingten Kündigung spricht man von einer Kündigung, die aufgrund wirtschaftlicher Beeinträchtigungen ausgesprochen wird.

Wie verhält sich das während der Corona Krise?

Kundenaufträge bleiben aus, Rechnungen werden nicht gezahlt, Betriebe und Unternehmen werden aufgrund von Behörden geschlossen und/oder erhalten nicht genügend Unterstützung. All dies sind Meldungen, die unseren Corona Alltag prägen. Der Betrieb trägt dafür das Risiko, da die Gehälter der Arbeitnehmer gezahlt werden müssen. Betriebsbedingte Kündigungen sind aufgrund zwingender Sparmaßnahmen nichts Ungewöhnliches, auch ohne Corona war dies schon so.

Aber auch in der Corona Krise müssen für eine betriebsbedingte Kündigung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Für eine betriebsbedingte Kündigung müssen unter anderem dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und die Kündigung muss verhältnismäßig sein. Auftragsrückgang und Umsatzverlust kann selbstverständlich ein dringendes betriebliches Erfordernis sein. Allerdings auch in der Corona Krise müssen wegen dieser Erfordernisse die Arbeitsplätze auf Dauer wegfallen. Ob dies wegen der Corona Krise der Fall ist, könnte gerade bei wirtschaftlich stabilen Unternehmen, sehr fraglich erscheinen. Die Infektionsgefahr wird in jedem Fall wieder zurückgehen und somit auch die Folgen der Krise. Beeinträchtigungen könnten für Unternehmen möglicherweise lediglich vorübergehend sein.

Für eine betriebsbedingte Kündigung, obgleich in Corona Zeiten oder auch nicht, muss die Kündigung das letzte Mittel sein. Vorrangig müssen erst alle milderen Maßnahmen, wie beispielsweise unter anderem Kurzarbeit, erschöpft worden sein.

Fazit:

Wie ersichtlich, ist es unerheblich, ob man sich in der Corona Krise befindet oder nicht. Auch während der Corona Krise gilt für Unternehmen, dass diese sich an die arbeitsrechtlichen Gesetze und Voraussetzungen zu halten haben. Ausnahmen gibt es zwar, aber auch diese sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Im Ergebnis ist es immer hilfreich, eine Kündigung, aus welchen Gründen auch immer, durch einen Anwalt innerhalb der ersten drei Wochen nach Zugang der Kündigung prüfen zu lassen, damit keine Nachteile entstehen.

Sollten Sie davon betroffen sein, helfen wir Ihnen gerne Ihre Rechte durchzusetzen. Gerne können Sie einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei vereinbaren.

 


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