Kauf und Charter von Yachten – Treuhänderische Abwicklung empfehlenswert

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Gerade zum Frühjahr und Sommer zieht es viele Segler und Motoryacht – Fans wieder ans Meer und wer noch kein Boot oder eine Yacht besitzt, überlegt sich, einen Neubau zu bestellen oder gebraucht zu erwerben – oder sein bisheriges Schiff zu verkaufen und durch eine „Nummer größer“ zu ersetzen. 

In jedem Fall stehen, rechtlich betrachtet, Kaufverträge an, mit denen sich der Interessent auseinandersetzen muss. Dabei können schon kleine Fehler teuer werden und die Freude auf die neue Yacht einen bitteren Beigeschmack erhalten. 

Das erhält dann eine besondere Bedeutung, wenn Käufer und Verkäufer in verschiedenen Ländern wohnen, die Yacht sich an einem dritten Ort befindet und der vermittelnde Makler ebenfalls im Ausland sitzt. Dank des Internets und seiner zahlreichen Vermittlungsplattformen ist es heute üblich, dass zum Beispiel ein Hamburger Segler eine Yacht an der Côte d´Azur findet, die von einem dort ansässigen Makler für einen österreichischen Käufer angeboten wird und die genau seinen Vorstellungen entspricht. Der Hamburger fliegt sodann nach Saint Tropez, trifft den Makler, besichtigt das Schiff, es gefällt ihm auf den ersten Blick und er möchte es kaufen. Ein Fall, der so gewöhnlich wie alltäglich ist und bei dessen Umsetzung eine Reihe von wichtigen Punkten beachtet werden müssen, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden. 

Abgesehen davon, dass natürlich ein  Kaufvertrag vereinbart werden muss und sich dort bereits die Frage stellt, welches Recht darin wirksam vereinbart werden sollte (in Betracht kommen deutsches, österreichisches französisches oder gar britisches Recht – für alle gibt es gute Gründe) gibt es einen Punkt, der von den handelnden Personen zumeist als unwichtige Nebensache angesehen wird, häufig aber eine zunächst nicht vermutete Bedeutung erlangt und zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen führen kann. 

Die Rede ist von der treuhänderischen Behandlung der Anzahlung und des restlichen Kaufpreises. Das klingt eher zweitrangig und als nebensächlich gegenüber der Inspektion, Probefahrt, dem Mehrwertsteuer–Zertifikat und der Registrierung der Yacht, aber die Erfahrung hat häufig gezeigt, dass das ein gefährlicher Trugschluss sein könnte. Im Übrigen weiß doch jeder Yachtkäufer, dass der Kauf seines Hauses oder seiner Wohnung (zur Sicherheit!) auch nur über ein Notaranderkonto treuhänderisch abgewickelt werden konnte und warum sollte das bei Yachten mit ähnlich hohen Beträgen anders sein – insbesondere, wenn Käufer, Verkäufer und Makler in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Rechtsordnungen und Regelungen zum Kaufrecht wohnen – und sich bis dahin weder kennen noch einschätzen können? Hier drängt sich das Sicherheitsbedürfnis geradezu auf. 

Die Makler haben eine vermeintlich „sichere“ Lösung parat und bieten an, die Treuhandfunktion selbst zu übernehmen, indem sie die Anzahlung und den Kaufpreis über ihr eigenes „Anderkonto“, also ein vermeintlich getrenntes Konto abwickeln. Aber wie neutral und unabhängig ist denn dieses Konto? Die Antwort liegt auf der Hand: Da der Makler nur eine Partei, also entweder Verkäufer oder Käufer vertritt, kann er rechtlich nicht neutral sein und bleibt der ihn beauftragenden Person gegenüber weisungsgebunden, einschließlich der Gelder, die er zwar nicht auf seinem laufenden, gleichwohl auf seinem „Ander“- Konto verwahrt. 

Deshalb empfiehlt es sich immer, wie beim Immobilienkauf, einen unabhängigen Rechtsanwalt oder Notar einzuschalten und ihn mit der Zahlungsabwicklung zu beauftragen. Selbst wenn Makler oder Verkäufer sich zumeist dagegen sträuben (Zitat: “zu kompliziert oder zu teuer“), so ist das nicht überzeugend. 

Gerade bei Yachtkäufen in Frankreich, aber auch bei weltweiten Transaktionen, bieten französische Anwälte mit der CARPA eine gegenüber ihren Kollegen in anderen Ländern besonders sichere Variante für alle Parteien. CARPA (www.carpafrance.org) ist eine von allen Rechtsanwaltskammern in Frankreich gehaltene Organisation, die sämtliche Fremdgelder ihrer Mitglieder verwaltet und nur nach Maßgabe der jeweiligen Treuhandvereinbarung ausschütten darf. Somit hat ein französischer Anwalt keinerlei Zugriff auf die Treuhandgelder und jeder Missbrauch ist damit ausgeschlossen. Eine größere Sicherheit für die Beteiligten am Yachtgeschäft ist nicht möglich. Insbesondere wird verhindert, dass ein Makler die Anzahlung mit der Begründung zurückhält, der Zustand der Yacht sei entgegen der Auffassung des Käufers oder seines Gutachters keinesfalls mangelhaft und dessen Ablehnung des Kaufes sei willkürlich, auch habe er sehr viel Zeit in die Besichtigungen investiert und könne nun eine entsprechende Vergütung verlangen.

Entsprechendes gilt auch bei Charterverträgen, die ähnliche Meinungsverschiedenheiten verursachen können (z.B. Absage wegen schlechten Wetters) und der Charterer die Rückzahlung seiner Anzahlung nicht von der Interpretation des „befangenen“ Maklers abhängig machen möchte.

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass Zahlungen im Zusammenhang mit Kauf und Charter einer Yacht zur eigenen Sicherheit stets über einen Treuhänder erfolgen sollten, bestenfalls über einen in Frankreich zugelassenen Rechtsanwalt, der sich (wie der Unterzeichnende) in diesem Metier auskennt. Die Kosten entsprechen denen eines Notaranderkontos und fallen nicht ins Gewicht.

Rechtsanwalt & Avocat  Henning Schwarzkopf, M.C.L. (Miami)

Zugelassen in der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und dem Barreau de Grasse, Frankreich mit Kanzleien in Hamburg und Antibes

Foto(s): Henning Schwarzkopf


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