Kein Anspruch auf Vergütung von Schwarzarbeit

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Mit Urteil vom 10.04.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden, dass ein Unternehmer keinen Anspruch auf Bezahlung der von ihm erbrachten Werkleistung hat, sofern es sich um Schwarzarbeit handelt.

Im vorliegenden Fall führte der Kläger Elektroinstallationsarbeiten aus, über die er nur teilweise eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellte. Bezüglich des übrigen Anteils der Arbeiten vereinbarten der Kläger und der Beklagte Barzahlung unter Verzicht auf die Ausstellung einer Rechnung. Nachdem der Unternehmer die Leistung ausgeführt hatte, zahlte der Beklagte nur teilweise. Das Oberlandesgericht wies die auf Zahlung des restlichen Betrages gerichtete Klage ab.

Der BGH bestätigte die Entscheidung. Der gesamte Werkvertrag sei nichtig, da Kläger und Beklagter mit der „Ohne-Rechnung-Abrede“ bewusst gegen das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit verstoßen hätten. Ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit sei daher weder für den Anteil mit Rechnung noch für den Anteil ohne Rechnung gegeben. Auch könne sich der Kläger nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten berufen, da aufgrund des Gesetzesverstoßes keine Schutzbedürftigkeit des Klägers bestehe.

Bereits im August 2013 hatte der BGH entschieden, dass einem Auftraggeber bei der Inanspruchnahme von Schwarzarbeit aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages keinerlei Mängelrechte zustehen.


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