Kein anteiliger Abzug von Gebäudekosten beim Betreiben einer Photovoltaikanlage

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Aufwendungen, welche für ein privat genutztes Gebäude anfallen, sind im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus dem Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies entschied der Bundesfinanzhof  (BFH) mit Urteil vom 17.10.2013.

Der Kläger vermietete an seine Ehefrau eine Reithalle sowie eine Mehrzweckhalle, auf deren Dächern er jeweils eine Photovoltaikanlage betrieb. Die Gebäudekosten setzte er zum Teil als Werbungskosten zu den Einkünften aus der Vermietung der Hallen und zum Teil als Betriebsausgaben für die Photovoltaikanlage an. Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellte das Finanzamt mangels Überschusserzielungsabsicht Liebhaberei fest, sodass die Aufwendungen nicht abzugsfähig waren. Den Abzug als Betriebsausgaben versagte es ebenfalls. Dem folgten auch Finanzgericht und BFH.

Die Hallen sowie die Photovoltaikanlagen seien jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter, wobei die Hallen weder vollständig noch teilweise zum Betriebsvermögen des Betriebes „Stromerzeugung“ gehören. Die Gebäudekosten wären auch ohne das Betreiben der Photovoltaikanlage angefallen und gehören damit in den Bereich der privaten Lebensführung. Ein anteiliger Abzug komme mangels geeignetem Aufteilungsmaßstab ebenfalls nicht in Betracht.


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