Kein Wegerecht aus Gewohnheit – auch nicht nach fast 80 Jahren
- 2 Minuten Lesezeit
- Die Eigentümer der einzigen Zufahrt zu mehreren abseits von der Straße gelegenen Garagen untersagten deren Eigentümern die Nutzung.
- Trotz der seit fast 80 Jahren dauernden Nutzung verneinte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Wegerecht aufgrund eines Gewohnheitsrechts.
- Da sich das Wegerecht weder aus dem Grundbuch noch aus einem Vertrag ergibt, können die Garagenbesitzer nur noch auf ein Notwegerecht hoffen.
Viele Grundstücke sind gerade in Städten nur über andere Grundstücke zu erreichen. Auch wenn das Überqueren der anderen Grundstücke jahrzehntelang reibungslos funktioniert, bedeutet das keine Garantie für die Zukunft.
Nach Jahrzehnten plötzlich den Durchgang verweigert
Im nun vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gab es bereits Hinweise aus dem Jahr 1940 auf eine Zufahrt zu den von der Straße abseits gelegenen Grundstücken. Aus diesem Zeitraum stammen auch die Garagen. Auch Dokumente aus den Jahren 1969 und 1973 erlaubten das Überqueren, um sie zu erreichen. Zum Jahresende 2016 erklärten die Erben der Zufahrt jedoch die Kündigung eines Vertrags über ein vor 30 Jahren bestelltes Wegerecht. Anschließend ließen sie ein Tor vor der Zufahrt errichten. Die davon betroffenen Grundstückseigentümer klagten darauf und hatten damit vor dem Landgericht Aachen und dem Oberlandesgericht Düsseldorf Erfolg. Beide Gerichte sprachen ihnen das Recht zur Benutzung aufgrund eines Gewohnheitsrechts zu. Das verneinte der Bundesgerichtshof jedoch in der Revision
Kein Gewohnheitsrecht bei nur wenigen Betroffenen
Ein solches Gewohnheitsrecht kann laut BGH nur entstehen, wenn es eine Vielzahl von Personen und eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen betrifft. Als Bezugsgröße nennen die Richter etwa eine Gemeinde. Einige Grundstückseigentümer seien jedoch zu wenig für das Entstehen eines Gewohnheitsrechts.
Grundbucheintrag, Vertrag oder Notwegerecht erforderlich
Der BGH betont: Sicherheit schafft nur die Eintragung eines Wegerechts ins Grundbuch, eine vertragliche Vereinbarung der Grundstückseigentümer oder ein gesetzliches Notwegerecht gemäß § 917 BGB. Nur die zuletzt genannte Möglichkeit bleibt den Klägern in diesem Fall. Zur Entscheidung darüber verwies der BGH den Nachbarstreit an die Vorinstanz zurück. Da es sich jedoch um illegal ohne Baugenehmigung errichtete Garagen handelt, nimmt der BGH bereits vorweg, dass ein Notwegerecht ausscheidet. Etwas anderes könnte sich allenfalls bei einer darunter befindlichen gewerblich genutzten Garage ergeben. In jedem Fall können die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, dann Geld dafür verlangen.
(BGH, Urteil vom 24.01.2020, Az.: V ZR 155/18)
(GUE)
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