Kein weiteres Schmerzensgeld für Reiterin nach Schädel-Hirn-Trauma

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Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 25.10.2021

Mit Urteil vom 19. Oktober 2021 hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Schmerzensgeldklage einer Frau aus Nordhorn gegen den Eigentümer eines Reitpferdes zurückgewiesen.

Die Reiterin hatte am Unfalltag erstmals das Pferd „Ronald“ des Beklagten geritten. An diesem Tag war das Pferd nervös. Die nicht sehr reiterfahrene Klägerin war kurz vor dem Unfall bereits einmal mit dem Fuß aus dem Steigbügel gerutscht und musste deswegen absteigen. Sie stieg sodann wieder auf. Das Pferd wechselte unerwartet vom Trab in den Galopp; die Klägerin kam zu Fall und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie war zunächst bewusstlos und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma.

Die Klägerin behauptete, „Ronald“ sei auf einmal durchgegangen. Der Beklagte hafte als Eigentümer des Pferdes für die sogenannte „Tiergefahr“. Der Beklagte gab an, die Klägerin habe dem Tier durch Anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben. Das Tier habe nur gehorcht. Der Unfall beruhe daher nicht auf der Tiergefahr, sondern auf einem Reitfehler. Eine Zeugin berichtete: Die Klägerin habe unsicher gewirkt; auch habe die Chemie zwischen ihr und dem Pferd nicht gestimmt. Das Tier sei normal und sanft in den Galopp übergegangen.

Der Senat konnte nicht feststellen, dass sich eine Tiergefahr verwirklicht habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es auch möglich, dass die Klägerin aus Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Pferd den Befehl zum Galopp gegeben habe, ohne dies eigentlich gewollt zu haben.

Die Klägerin erhält daher kein weiteres Schmerzensgeld. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten hatte ihr bereits freiwillig ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro gezahlt.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19.10.2021, Az: 2 U 106/21

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Quelle: EUDequi-Newsletter „Wissenswertes und Aktuelles aus dem Pferderecht“ | https://eudequi.de/



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