Keine Beschränkung des Leistungsversprechens bei Betriebsschließungsversicherungen

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Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen im Rahmen des zweiten Corona-Lockdowns noch heute geltend machen.


Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 18.01.2023 – IV ZR 465/21 festgestellt, dass Betriebsschließungsversicherungen keine Beschränkung des Leistungsversprechens zustehen, soweit der Versicherungsvertrag eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz aufweist.

In der Entscheidung stellt der BGH fest, dass die von vielen Betriebsschließungsversicherung verwendete dynamische Klausel unklar formuliert ist. Aufgrund dessen lässt der Wortlaut der dynamischen Klausel die Auslegungsmöglichkeit zu, dass die Klausel mit ihrer Bezugnahme auf §§ 6, 7 IfSG die zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger erfasse. Diese mehrdeutige Bezugnahme auf §§ 6, 7 IfSG lassen sich nach der Auffassung des BGH aus Sicht eines bemühten Versicherungsnehmers nicht überwinden. Diese Auslegungszweifel gehen zulasten der Versicherung.

Sollte Ihre Versicherung Ihren Leistungsanspruch im Rahmen des zweiten Corona-Lockdowns abgelehnt haben, könnte diese Ablehnung rechtswidrig erfolgt sein.

Ich prüfe gern für Sie, ob Ihr Betriebsschließungsvertrag eine dynamische Verweisung auf die §§ 6, 7 IfSG enthält und ob Ihnen ein Leistungsanspruch gegenüber Ihrer Versicherung zusteht.

Ihre Ansprüche setzen wir gern gegenüber Ihrer Versicherung durch und betreuen Sie sachkundig und zielgerichtet im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren.

Rufen Sie mich gerne an. Mein Team und ich beraten Sie gern.


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