Keine doppelten Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer

  • 1 Minuten Lesezeit

Wenn ein Arbeitnehmer in einem laufenden Kalenderjahr das Arbeitsverhältnis wechselt, kann er von seinem neuen Arbeitgeber nur insoweit die Gewährung von Urlaub verlangen, wie der Urlaubsanspruch nicht schon vom alten Arbeitgeber erfüllt worden ist. Das Bundesarbeitsgericht geht in einem neuen Urteil vom 16.12.2014 (9 AZR 295/13) sogar davon aus, dass den Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang eine Hinweispflicht trifft. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts sind der Auffassung, dass der Arbeitnehmer seinem neuen Arbeitgeber mitteilen muss, dass sein früherer Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht vollständig oder auch teilweise erfüllt hat. Erst dann hat der Arbeit-nehmer Anspruch auf entsprechenden gesetzlichen Urlaub für dieses Kalenderjahr.

Interessant wird das insbesondere für die Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, also nach dem 01.07. eines Kalenderjahres, endet. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Jahresurlaub. Wenn er in einer solchen Situation in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres bei einem anderen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beginnt, hätte er nach dieser Rechtsprechung damit keinen Anspruch mehr gegenüber dem neuen Arbeitgeber auf den gesetzlichen Jahresurlaub, auch nicht anteilig.

Jörg Wohlfeil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gießen


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Wohlfeil

Beiträge zum Thema