Keine Drogenkonsum - trotzdem fordert Führerscheinstelle ein ärztliches Gutachten – was ist zu tun?

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Nach dem Wortlaut von § 14 Abs.1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kann von der Führerscheinstelle die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene widerrechtlich Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes besitzt oder besessen hat.

Besitz von Drogen muss zweifelsfrei feststehen! 

Hierbei muss aber der Besitz von Betäubungsmitteln zweifelsfrei feststehen, bloße Verdachtsmomente reichen nicht aus (BayVGH, Beschluss vom 22.01.2008, Az.: 11 CS 07.2766).

Und selbst wenn der Besitz erwiesen ist, steht der Führerscheinstelle ein Ermessen bezüglich der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zu, d.h. die entsprechende Anordnung ist nicht zwingend, etwa wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass kein Eigenkonsum stattgefunden hat. 

Bei Besitz von Cannabis weitere Anforderungen! 

Beim Besitz von Cannabis ist die Anordnung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens nur dann zulässig, wenn sowohl der Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann, als auch Anhaltspunkte für fehlendes Trennungsvermögen vorliegen. Insoweit führt das Bundesverfassungsgericht aus:

„Die Annahme der Verkehrsbehörde, dass die Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge Haschisch als deutliches Indiz für beabsichtigten Eigenkonsum gewertet werden kann, stößt zwar auf keine Bedenken. Es fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, beim Beschwerdeführer aus der einmaligen Feststellung beabsichtigten Eigenkonsums einer kleinen Menge Haschisch auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite zu schließen. Ebenso wenig wäre es tragfähig, aus dieser Feststellung den Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer entweder nicht in der Lage oder aber nicht Willens ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Ergänzende Anhaltspunkte etwa derart, dass der Beschwerdeführer unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt oder über einen längeren Zeitraum erheblichen Haschischmissbrauch geübt hat oder einer der besonders gefährdeten Personengruppen angehört, sind von der Verkehrsbehörde nicht ermittelt worden.“ (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002, Az.: 1 BvR 2062/96).

Prüfung ist erforderlich!

Vor diesem Hintergrund ist die Sanktionsmöglichkeit der Führerscheinstelle deutlich eingeschränkt.

Sollte die Führerscheinstelle gleichwohl die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens anordnen, stehen wir Ihnen mit einer umfassenden Beratung und professionelle Vertretung gegenüber den Behörden und vor den Verwaltungsgerichten zur Seite. Hierzu können Sie uns z.B. zunächst völlig unverbindlich die Anhörung oder den Bescheid der Führerscheinstelle zusenden. Wir prüfen dann, welche Schritte als nächstes sinnvoll wären.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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