Keine Kündigung wenn trotz Krankschreibung kleinere Arbeiten erledigt werden

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Wer als Selbstständiger trotz Krankschreibung kleinere Arbeiten erledigt, muss einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge trotzdem nicht zwingend mit der fristlosen Kündigung seines Versicherungsschutzes rechnen.

Weniger gravierende Falschangaben zum Gesundheitszustand sind nach dem Urteil noch kein Grund für die Kündigung des kompletten Versicherungsschutzes. Damit gab das Gericht einem selbstständigen Architekten Recht, der wegen Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld forderte, obwohl er an drei Tagen kurzzeitig Kundengespräche geführt hatte.Nach mehreren Krankmeldungen war die Gesellschaft misstrauisch geworden und hatte dem Architekten einen als Bauinteressenten getarnten Detektiv geschickt. Mit ihm traf sich der angeblich Arbeitsunfähige drei Mal für je eine halbe Stunde. Daraufhin kündigte ihm die Versicherung fristlos - und zwar nicht nur die Tagegeldversicherung, sondern den gesamten Vertrag.Der Bundesgerichtshof erachtete nicht einmal die separate Kündigung der Tagegeldversicherung für rechtens. Zwar habe der Architekt für drei Tage zu Unrecht Tagegeld beansprucht. Ein "wichtiger Grund", der die Kündigung des Vertrags ermöglichen würde, liege aber bei einem derart geringfügigen Umfang der Tätigkeit nicht vor, erklärten die Richter.

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: IV ZR 129/06 


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