Keine Trennung von Vater und Kind, um Visum im Ausland zu beantragen!

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Das Oberverwaltungsgericht Sachen-Anhalt hat in in einem Beschluss die Rechte von ausländischen Vätern gestärkt (OVG Sachsen-Anhalt, 09.10.2020 - 2 M 89/20)

Der Fall: Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, floh vor dem türkischen Militärdienst nach Deutschland, ohne einen Asylantrag hier zu stellen. Nachdem er mit seiner deutschen Freundin ein Kind bekommen hatte, wollte er eine Aufenthaltserlaubnis hier beantragen. Diese wurde ihm nicht erteilt. Die Behörde wollte den Vater abschieben. Er müsse nämlich in der Türkei bei der Deutschen Botschaft zuerst ein Visum für den Familiennachzug beantragen. 

Die Rechtslage: Der Fall rückt die besondere Bedeutung der Familie in den Mittelpunkt. Gemäß Art 6 Grundgesetz (GG) soll der Staat die Familie schützen. Zwar gewährt Art. 6 GG gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Aber die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie führt dazu , dass   die zuständigen Behörden bei ihrer Entscheidung die familiären Bindungen angemessen berücksichtigen müssen (vgl. OVG Sachen-Anhalt mit Verweis auf BVerfG). 

Die Folgen: Eine Trennung eines Ausländers von seinem deutschen Kind zur Nachholung des Visumverfahrens soll nicht erfolgen, wenn der Trennungszeitraum nicht absehbar ist. Die familiäre Bindung zum Kind ist hier wichtiger als der ordnungsgemäße Ablauf des Verwaltungsverfahrens.  Dies kann auch dann gelten, wenn der Ausländer vor der Geburt seines Kindes in Deutschland gegen aufenthaltsrechtliche Regeln verstoßen hat (vgl. OVG a.a.O)

Der Rechtstipp: Diese Schutzwirkungen von Art. 6 GG entsteht jedoch nicht automatisch nur mit der Geburt eines Kindes. Wichtig ist, ob wirklich eine familiäre Bindung zwischen Vater und Kind besteht. Um hier vor Abschiebung geschützt zu werden, muss der Vater auch wirklich seine Rolle als Familienvater wahrnehmen. Nur der biologische Nachweis genügt nicht. Wichtig ist also, dass der ausländische Vater eine echte Beziehung zum Kind aufbaut, mit diesem zusammen lebt und die Familie auch im Alltag und im Haushalt unterstützt – und zwar nicht nur mit Unterhaltszahlungen. Wenn es hierüber mit der Ausländerbehörde zum Streit kommt, muss der Lebensalltag genauestens schriftlich dargelegt werden können. Wichtig ist, die von der Behörde gesetzten Fristen einzuhalten, da der Ausländer eine Mitwirkungspflicht hat (§ 82 AufenthaltG). Ich vertrete meine Mandaten auch bei der Abgabe von außergerichtlichen Stellungsnahmen an die Behörde, um Missverständnisse zu vermeiden . 





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