„Kettenarbeitsverträge“ aus sachlichem Grund sind zulässig

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Das EuGH hat in seinem Urteil vom 26.01.2012 (C - 586/10) klargestellt, dass mit einem Arbeitnehmer auch über mehrere Jahre jeweils sachlich begründete befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden können.

Vorliegend ging es um eine Arbeitnehmerin, deren Vertrag 13-mal jeweils zur Vertretung beurlaubter Arbeitnehmer beschäftigt wurde. Die Arbeitnehmerin vertrat die Ansicht, dass keine weitere Befristung möglich sei, da es einen dauerhaften Bedarf an ihrer Arbeitskraft und nicht nur einen vorübergehenden Bedarf gäbe.

Der EuGH sieht jedoch in der vorübergehenden Vertretung einen sachlichen Grund im Sinne des EU-Rechts. Eine Befristung, so der EuGH, ist daher ohne weiteres möglich. Hieran ändert auch die Möglichkeit nichts, dass der dauerhafte Bedarf an Vertretungen durch eine Festanstellung abgedeckt werden könnte. Ein Missbrauch wird dadurch nicht automatisch begründet.

Allerdings verlangt der EUGH, dass bei Auslegung des Sachgrunds die Umstände des Falls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverträge berücksichtig werden.

Dies ist ein Beitrag der Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Simone C. Braun, Reutlingen (Tel.: 07121 - 6962728).


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