KfW-Förderstopp: BVG-Urteil! Rechte prüfen! Anwaltsinfo

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Nach dem sog. "Haushaltsurteil" des Bundesverfassungsgerichts hat die KfW für einige Förderprogramme einen sofortigen Antrags- und Zusagestopp erlassen, was für Verunsicherung bei zahlreichen Betroffenen sorgt.


Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin beantworten daher die wichtigsten Fragen für Betroffene und geben Tipps, welche Rechte diese prüfen können.


So hat die KfW auf Ihrer Website mit Datum vom 24.11.2023 auf folgendes hingewiesen:

"Mit sofortiger Wirkung können bis auf Weiteres in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in den folgenden Produkten keine Anträge mehr gestellt sowie alle vorliegenden Anträge nicht mehr zugesagt werden:

-Förderung genossenschaftlichen Bauens (134)

-Altersgerecht Umbauen Barrierereduzierung - Investitionszuschuss (465)

- BMWSB - Härtefallprogramm Wohnungsunternehmen 2023 (805)

- IKK -Energetische Stadtsanierung- Quartiersversorgung (202)

Energetische Stadtsanierung -Zuschuss (432)"


Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sollen aber laut KfW nicht von der haushaltswirtschaftlichen Sperre in den oben genannten Produkten betroffen sein.


Viele Betroffene trifft der "Sofortige Antrags- und Zusagestopp" der KfW aber hart und sie fragen sich, was sie rechtlich unternehmen können?


So können sich Betroffene immer die Frage stellen, ob das rechtsstaatlich verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20, 28 GG) gewahrt wurde.

So wurde und wird in KfW-Förderprogrammen zwar in der Regel immer angegeben (was im Einzelfall überprüft werden sollte), dass "kein Förderanspruch" besteht, allerdings kann von Betroffenen auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überprüft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2008-3 B 11/08- NVwZ 2008, 1355, 1356, Rndr. 18). Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden (vgl. Art. 20 III GG).

Es kann somit geprüft werden, ob das grundgesetzlich verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20, 28 GG) eingehalten wurde.


Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Planungen für einige Förderprojekte wohl schon diverse Zeit in Anspruch genommen haben dürften.

Somit stellt sich die Frage der sog. „Vertrauenshaftung“ bzw. des Vertrauensschutzes gem. § 311 Abs. 2 BGB, wonach ein Schuldverhältnis mit Pflichten auch z.B. durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht oder durch die Anbahnung eines Vertrages.

Hiernach hat die Rechtsprechung aus einer Reihe von gesetzlichen Vorschriften, die zum Schadensersatz wegen Verschulden während der Vertragsverhandlungen verpflichten, ohne dass ein wirksamer Vertrag gegeben zu sein braucht, den Grundsatz abgeleitet, dass bereits durch die Vertragsanbahnung oder einen diesem gleichzustellenden geschäftlichen Kontakt ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis entsteht, das die Partner zur Sorgfalt gegenüber dem Geschäftsgegner verpflichtet, sog. „culpa in contrahendo (BGH NJW 52, 1130, 76, 712).


Weiterhin könnten Betroffene sogar überprüfen, ob Staatshaftungs-/Amtshaftungsansprüche wegen der Einstellung des Förderprogramms, z.B. gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bestehen könnten.

Ein Amtshaftungsanspruch entsteht dabei z.B., wenn ein Amtsträger eine drittgerichtete Amtspflicht verletzt und dadurch dem Bürger oder einem sonstigen Rechtsträger einen Schaden zufügt.

Die in § 839 BGB vorgesehene Eigenhaftung des Beamten wird durch Art. 34 GG mit schuldbefreiender Wirkung auf den Staat übergeleitet (siehe OLG Frankfurt a.M, NJW-RR 2007, 283).


Fazit: Betroffene, die von dem sofortigen Antrags- und Zusagestopp der obigen KfW-Förderprogramme wegen des Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, können gerne ihre Rechte prüfen und sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit mehr als 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Immobilien-, Bank-- und Kapitalmarktrecht tätig sind.




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