Kindergeld beim Elternunterhalt/Überobligationsmäßige Einkünfte einer Alleinerziehenden

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Die Berücksichtigung von Kindergeld im Rahmen einer Elternunterhaltsprüfung war lange streitig. In einem Teilaspekt hat nun der Bundesgerichtshof für Klärung gesorgt. 

Kindergeld nur anteilig zu berücksichtigen?

Im Fall wurde eine alleinerziehende Mutter (M) eines 12-jährigen Kindes auf Elternunterhalt in Anspruch genommen. In der juristischen Presse (insgesamt weitgehend unbeachtet) wurde vor allem einer der Leitsätze zitiert, nämlich, dass eine Mutter eines 12-jährigen Kindes keine außergewöhnlichen Betreuungsleistungen mehr erbringen müsse, daher sei ihr Einkommen komplett zu berücksichtigen und nicht überobligationsmäßig. Bei kleineren Kindern ist dies durchaus denkbar mit dem Ergebnis, dass vom faktischen Einkommen ein bestimmter Anteil als überobligationsmäßig abzusetzen ist. 

Versteckt im Beschluss vom 15.02.2017 (XII ZB 201/16) entschied der BGH jedoch eine interessante Nebenfrage. Demnach sei der hälftige Anteil des Kindergelds, welches die Mutter als betreuender Elternteil erhält, nicht zu berücksichtigen, also nicht einkommenserhöhend anzusetzen. Da bis heute nahezu einhellig in den Elternunterhaltsberechnungen das gesamte Kindergeld durchgängig als Einkommen gewertet wird, sind insoweit in diesem Bereich juristische Möglichkeiten gegeben. 

Bis heute (meines Wissens) nicht geklärt ist die Frage, ob damit bei einer intakten Familie das gesamte Kindergeld nicht als Einkommen zu werten ist, denn es entlastet in aller Regel in diesen Fällen beide Elternteile als betreuende Personen. 

Mehrbedarf nicht vergessen

Auch Mehrbedarfskosten der Kinder sind grds. nicht im Tabellenbetrag enthalten, sondern als Mehr- oder Sonderbedarf getrennt zu berücksichtigen. Hierauf sollte besonderes Augenmerk gerichtet werden. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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