Verzicht auf Wohnrecht als anfechtbare Schenkung (Elternunterhalt)

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Im Bereich Elternunterhalt zeigt sich mehr und mehr, dass die Sozialämter auch versuchen, Schenkungen rückgängig zu machen bzw. Wertersatz zu fordern, um die für ein Pflegeheim ausgelegten Kosten wieder vom Kind des im Pflegeheim lebenden Elternteils zu erhalten. Es findet mittlerweile häufiger also eine Kombination aus Elternunterhalt und der Prüfung nach anfechtbaren Schenkungen statt.  

Verzicht auf Wohnrecht führt zu einer anfechtbaren Schenkung 

In einem Fall, der dem BGH vorlag, hatten Eltern auf ein eingetragenes Wohnrecht verzichtet. Einige Jahre später kam die Mutter ins Pflegeheim, der Landkreis forderte nun Wertersatz von dem Kind, welches Eigentümer der Immobilie war, die vom Wohnrecht dinglich befreit war. Die Frage war, ob der Verzicht auf das Wohnrecht als Schenkung zu qualifizieren sei. In diesem Fall könne das Sozialamt anfechten, die 10-Jahres-Frist war noch nicht abgelaufen.  

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass dieser Verzicht eine anfechtbare Schenkung sei und der ersetzende Wert nach dem Wertzuwachs des Grundstücks zu bemessen sei, der im August 2012 noch aus dem im Jahr 2003 eingetretenen Wegfall der dinglichen Belastung mit dem Wohnungsrecht fortbestand (BGH – Urteil vom 17.04.2018, Az.: X ZR 65/17). 

Das Kind musste also Wertersatz leisten, auf den Elternunterhalt kam es dann gar nicht mehr an.   

Auch wenn Eltern ein Wohnrecht nicht mehr ausüben wollen, empfiehlt es sich also, das Wohnrecht nicht zu löschen, um im Pflegefall keine Regressgefahr auszulösen. Insgesamt sollte man bei der Vorsorgeplanung Umsicht walten und sich gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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