Schenkungsrückforderungen beim Elternunterhalt

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Dem Bereich Elternunterhalt kommt angesichts der steigenden Lebenserwartung in der Praxis mehr und mehr Bedeutung zu. Dennoch sind nur wenige Rechtsanwälte auf diesen familienrechtlichen Bereich spezialisiert. Auf ein Problem, das bisher kaum zur Sprache kommt, will ich heute eingehen. 

Zumeist kommt es zum Elternunterhalt, wenn ein Elternteil sich in Pflege befindet, die erheblichen Kosten sind dann zumeist nicht mehr aus der Rente zu bezahlen, das Sozialamt wird aktiv und fordert die Kinder zu Elternunterhalt auf. In diesen Fällen gilt der Elternteil grundsätzlich als verarmt. Folge davon ist, dass man etwaige Schenkungen der letzten 10 Jahre zurückfordern kann. Die Frist hierfür beträgt 10 Jahre. Die Schenkungsrückforderung geht dabei einem Unterhalt vor. 

Diese Möglichkeit wird beim Elternunterhalt jedoch ignoriert. Fordert das Sozialamt Elternunterhalt, wäre vorab zu überprüfen, ob der Elternteil in den vergangenen 10 Jahren Schenkungen vornahm, die nun (durch das Sozialamt) zurückzufordern wären. Insbesondere in Fällen, in denen Kindern etwaige Schenkungen an andere Personen (Lebensgefährten, Familienmitglieder, etc.) bekannt wären, müsste vorab auf diese Schenkungsrückforderung hingewiesen werden. Erst wenn diesbezüglich alles geklärt wäre, bestünde ein Elternunterhaltsanspruch. 

In der Praxis wird diese Rechtslage nie geklärt, die letzten 10 Jahre selten geprüft. Insbesondere in unüberschaubaren Verhältnissen birgt diese Rechtslage jedoch großes Potential, um Elternunterhaltsansprüchen dem Grund nach zu begegnen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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