Nutzungsaufall bei Familien mit mehreren Pkw

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Nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte berechtigt, einen Mietwagen zu nehmen, wenn der beschädigte Pkw nicht mehr fahrbereit ist. Anstelle eines Mietfahrzeugs kann man sich jedoch auch den sogenannten Nutzungsausfall auszahlen lassen, wenn man auf einen Mietwagen verzichtet. Fraglich ist nur, ob dies auch noch gilt, wenn in einer Familie mehrere Pkw zur Verfügung stehen, man also beispielsweise den Wagen der Ehefrau aushilfsweise nutzen kann.

Nutzungsausfall bei Stellen eines Ersatzfahrzeugs

Die Versicherungen werden in solchen Fällen zumeist die Ansicht vertreten, dass kein Nutzungsausfall geschuldet ist, da man sich mit einem weiteren Familienfahrzeug behelfen kann.

Dieser Rechtsansicht hat nun das Oberlandesgericht Saarbrücken widersprochen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.06.2017 – 4 U 33/16). Das OLG bestätigt damit eine Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1970. Auch wenn Familienmitglieder den sonst von ihnen zu benutzenden Pkw unentgeltlich zur Verfügung stellen, bleibt der Anspruch auf Nutzungsausfall bestehen. Eine andere Ansicht widerspräche dem in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz, dass es nicht zur Entlastung des Schädigers führen darf, wenn die konkrete Lage des Betroffenen von einer nachteiligen Veränderung nur dank einer freiwilligen Leistung eines Dritten verschont bleibt, die jedoch nur eindeutig dem Betroffenen, nicht aber auch dem Schädiger zugutekommen soll. Richtig, der Ehegatte will nicht die Versicherung schonen, sondern dem anderen Ehegatten in einer Notsituation durch das Bereitstellen des Fahrzeugs aushelfen.

In der Praxis werden bei Unfällen praktisch ausnahmslos Ansprüche gekürzt. Von daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig um anwaltliche Hilfe zu bemühen, idealerweise direkt nach dem Unfallereignis.


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