Kinderpornografie – Die Gefahr von Tauschbörsen

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Wer Kinderpornografie besitzt, wird gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Besitz von Kinderpornografie setzt einen Erwerbsvorgang voraus. In zunehmendem Maße wird Kinderpornografie über Tauschbörsen im Internet bezogen.

Hier besteht die Gefahr, dass man aus der Strafbarkeit von Abs. 4 in die Strafbarkeit von § 184b Abs. 1 rutscht. Nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB wird man mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit Kinderpornografie verbreitet wird. Eine Geldstrafe sieht § 184b Abs. 1 StGB nicht vor.

In der Regel ermöglichen Tauschbörsen den Teilnehmern, auf die Computerdaten anderer Teilnehmer zuzugreifen. Sobald man eine kinderpornografische Datei herunter geladen hat, stellt man diese in der Regel dann auch anderen Teilnehmern zur Verfügung.

Sollten andere Teilnehmer auf die Datei zugreifen, liegt ein Verbreiten von Kinderpornografie vor. Aber selbst vor einem Zugriff auf die Datei durch einen anderen Teilnehmer der Tauschbörse wird die kinderpornografische Schrift öffentlich zugänglich gemacht gem. § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Auch in diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

Der Beitrag wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin  Kreuzberg. Weitere Informationen zur Kinderpornografie finden Sie auf der Internetseite:

www.strafverteidiger-kinderpornographie.de

 

 


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