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Kindesunterhalt: die neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Die neue Düsseldorfer Tabelle gilt ab dem 01.01.2018.
  • Für minderjährige Kinder erhöhen sich der Mindestunterhalt und die Bedarfssätze.
  • Es erhöhen sich auch die Einkommensgruppen, sodass sich im Schnitt der Unterhalt verringert.

Ab dem 01.01.2018 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Diese wird voraussichtlich bis zum 01.01.2019 gelten. Bei der Neuerung wurden nicht nur der Mindestunterhalt und die Bedarfssätze angehoben, sondern auch die Einkommensgruppen, und das hat besondere Folgen:

Erhöhung des Mindestunterhalts und der Bedarfssätze

Der Mindestunterhalt erhöht sich für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auf 348 Euro, für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres auf 399 Euro und für Kinder bis zur Volljährigkeit auf 467 Euro. Entsprechend dem Mindestunterhalt erhöhen sich auch die Bedarfssätze von der zweiten bis zur zehnten Einkommensgruppe: 

Von der zweiten bis zur fünften Einkommensgruppe erhöhen sich diese jeweils um 5 Prozent und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe jeweils um acht Prozent des Mindestunterhalts. Allerdings gibt es keine Änderung des Bedarfs für volljährige Kinder. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei Volljährigen vollständig anzurechnen.

Erhöhung der Einkommensgruppen

Es erhöhen sich auch die Einkommensgruppen. Die erste Einkommensgruppe beginnt nun mit der bisherigen zweiten in Höhe von bis zu 1900 Euro. Dementsprechend liegt die zweite Einkommensgruppe in Höhe der bisherigen dritten und staffelt sich bis zur bisherigen zehnten als nunmehr neunte Einkommensgruppe. Zugleich wurde die zehnte Einkommensgruppe mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 5100 bis 5500 Euro festgelegt. Im Einzelnen:


Ab 01.01.2018Bis 31.12.2017
1.bis 1900bis 1500
2.1901 – 23001501 – 1900
3.2301 – 27001901 – 2300
4.2701 – 31002301 – 2700
5.3101 – 35002701 – 3100
6.3501 – 39003101 – 3500
7.3901 – 43003501 – 3900
8.4301 – 47003901 – 4300
9.4701 – 51004301 – 4700
10.5101 – 55004701 – 5100

Folge: weniger Unterhalt

Damit fällt jeder Unterhaltspflichtige von der bisherigen zweiten bis zur bisherigen zehnten Einkommensgruppe in eine tiefere Einkommensgruppe mit geringen Bedarfssätzen. Folglich müssen die Unterhaltspflichtigen der bisher zweiten bis zehnten Einkommensgruppe trotz Erhöhung der Bedarfssätze und des Mindestunterhalts nun im Schnitt weniger Unterhalt zahlen.

Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018


Nettoeinkommen des BarunterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren
(§ 1612a Abs. 1 BGB)


0 – 56 – 1112 17ab 18
Alle Beträge in Euro
1.bis 1900348399467527
2.1901 – 2300366419491554
3.2301 – 2700383439514580
4.2701 – 3100401459538607
5.3101 – 3500418479561633
6.3501 – 3900446511598675
7.3901 – 4300474543636717
8.4301 – 4700502575673759
9.4701 – 5100529607710802
10.5101 – 5500557639748844

ab 5501nach den Umständen des Falles


(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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