Kontokündigung: Spielhallenbetreiber und Wettbüros im Fokus der Banken

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Bargeldtransaktionen wecken Skepsis der Banken

Der Vorwurf der Geldwäsche wiegt schwer und Banken versuchen zunehmend, ihren Anteil an der Gesamtproblematik in den Griff zu bekommen. Konten werden schon beim kleinsten Verdacht der Geldwäsche gesperrt und Guthaben eingefroren, bis der Beweis erbracht ist, dass eingezahltes Geld sauber ist – zumindest sauber versteuert.

Durch die 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Kreis der Verpflichteten erweitert: Nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind nunmehr als Verpflichtete zu besonderer Sorgfalt anzusehen.

In letzter Zeit sind zunehmend Unternehmen von solchen Kontosperren betroffen, denen man gern eine Verbindung zu Geldwäsche und Schwarzgeldhandel nachsagt, also Spielcasinos, Wettbüros und sonstige Anbieter mit Publikumsbetrieb an sogenannten Slotmaschinen. Im besten Fall werden Auszahlungen hinterfragt und Bargeld-Einzahlungen einfach nicht mehr akzeptiert. Spielhallenbetreibern, aber auch Wettbüros, bekommen so zunehmend Probleme, ihre Geschäfte sauber abzuwickeln, da der Generalverdacht zunehmend intensiver durchschlägt.

Erhöhte Sorgfaltspflichten der Bank

Banken berufen sich dabei gern auf die FATF-Empfehlungen aus dem Jahr 2002, die bis heute im Wesentlichen angewendete Empfehlungen zum Umgang mit Casinos zum Thema Geldwäsche-Prävention enthalten.

Die EU verpflichtet im übrigen Anbieter von Glücksspieldiensten in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. f. der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zu einem nachvollziehbaren Umgang mit Einnahmen, insbesondere im Bargeldbereich. Zwischenzeitlich gab es immer wieder Veränderungen/Aktualisierungen, Aufhebungen und Erweiterungen, wobei es lange keine klaren Anweisungen für Glücksspiele, „die nicht im Internet veranstaltet werden“ gab. Erst der Glücksspielstaatsvertrag von 2021 vereinheitlichte die Umgangsweisen auch in Bezug auf Spielhallen- und Wettbüro-Umsätze.

Die Richtlinie verpflichtet den  Glücksspielsektor zu geldwäscherechtlichen Maßnahmen und die kontoführenden Banken schreiten in voreilendem Gehorsam voran und sperren munter immer mehr Konten viel zu früh, sehr zum Verdruss der betroffenen Unternehmen, die sich im Normalfall keinerlei Schuld bewusst sein müssen.

Rückfragen, Kontosperre und Kontokündigung durch Bank

Sperrungen erfolgen vielfach aufgrund reiner Vorverurteilung, die natürlich nicht immer ganz unbegründet ist. Spielcasinos – und nichts anderes sind kleine Spielhallen – gehören seit Al Capones Zeiten zu den liebsten Geldwäschereien. Der Tausch zwischen Spiel- und Echtgeld – teils über Ländergrenzen hinweg, verwischt die Nachvollziehbarkeit und Geldwäsche ist strafrechtlich ein Vergehen, das schon geahndet wird, wenn es leichtfertig begangen wird.

Rechtsanwalt Benjamin Hasan: „Die Vorsicht von Banken ist daher vielfach begründet. Aber ein kleiner Spielhallenbetreiber hat mit der Mafia in aller Regel genauso wenig zu tun, wie der Fiskusmitarbeiter mit dem Notenbankchef!“

Besser gleich zum Fachanwalt für Bankrecht statt Brieffreundschaft mit Behörden und Bank

Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht empfiehlt, in solchen Angelegenheiten auf keinen Fall irgendwelche Brieffreundschaften mit dem Finanzamt oder der Bank zu pflegen, sondern die Angelegenheit sofort und unter Angabe von Fristen zu klären, damit abschließend auch eine im Raum stehende Schadenersatzfrage klar und deutlich geregelt werden kann. 

Nach einer Kontosperrung – oder vor einer drohenden Kontosperrung - sollte ein dazu qualifizierter Fachanwalt für Bankrecht prüfen, ob der Kontobesitzer überhaupt zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten gehört, oder ob Banken oder Finanzbehörden nicht maßlos über das Ziel hinausschießen. 

So gibt das reine Betreiben von Spielgeräten in einer Spielhalle noch nicht den Hintergrund für einen Geldwäscheverdacht her – unabhängig vom Umfang der hier vorgenommenen Einsätze. Dieses Detail ist sogar Bestandteil des GwG, das klarstellt welche Bedingungen von den Betreibern eingehalten werden müssen, um nachhaltig über jeden Verdacht erhaben zu sein. 

Das Risiko von Geldwäschemöglichkeiten kann vom Betreiber derart minimiert werden, das grundsätzlich keine Kontosperrung aus Verdachtsgründen erfolgen kann -  zumindest nicht ohne Schadenersatzanspruch des Betroffenen. 

Hasan: „Auch dazu kann ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Vorfeld der geeignete Berater sein!“ - dies auch in Bezug auf Lizenzen, die Verdachtsmomente nach dem Geldwäschegesetz quasi ausschließen.

Hasan: „Viele dieser relevanten Dinge gelten der Vermeidung von Kontosperrungen, denn das sollte erste Unternehmensstrategie sein. Ein gesperrtes Konto wieder nutzbar zu machen, dürfte vielfach möglich sein, mit dem nachhaltig angerichteten Schaden bleiben aber viele Betroffene allein!“ Mit Lizenzen, Sorgfaltspflichten und Dokumentationen können Kontosperrungen weitestgehend vermieden werden und können  – wenn vorliegend – im Fall einer aktuellen Kontosperre schnell zur Wiedereröffnung des Kontos führen.

Weitere Informationen und Sofortkontakt zu einem Fachanwalt für Bankrecht finden Sie hier:

www. k o n t o s p e r r e . eu


Foto(s): Kyprianou & Hasan

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