Kosten im Arbeitsrecht

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Häufig stellen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frage, welche Kosten im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Arbeitsrecht auf sie zukommen. 

Bei Klagen, die auf Zahlung einer konkreten Geldforderung gerichtet sind, wie bei Entgelt-Lohnklagen, ist die Höhe der Forderung auch der Streitwert. Hiernach bemessen sich die anwaltlichen Gebühren, es sei denn es ist mit dem Anwalt eine Vergütungsabrede getroffen worden und die Tätigkeit wird auf Basis eines Stundensatzes berechnet. 

Im Übrigen ergibt sich der Streitwert einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit aus dem Gesetz oder aber durch gerichtliche Festsetzung, die von Bundesland zu Bundesland variieren kann. Regelmäßig wird in einem Kündigungsschutzverfahren als Streitwert eine Vierteljahresvergütung (brutto) in Ansatz gebracht. Zu beachten ist, dass auch wenn sich die Parteien im Kündigungsschutzverfahren auf Zahlung einer Abfindung vergleichen, die Abfindung sich nicht streitwerterhöhend auswirkt. 

Wird um Entfernung einer Abmahnung gestritten, bemisst sich der Streitwert nach ca. 1 Bruttomonatsgehalt, ebenso verhält es sich bei einem Zeugnisrechtsstreit. 

Die im arbeitsrechtlichen Verfahren entstehenden Kosten werden insoweit von dem Gegenstand des Verfahrens bestimmt. Eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist, das in der 1. Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Kostenerstattung besteht, d. h. jede Partei trägt die ihr entstehenden Kosten. Wird das Verfahren jedoch in der zweiten Instanz fortgesetzt, hat die Partei die Kosten zu tragen, die dann den Rechtsstreit verliert.


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