Kündigung im Kleinbetrieb – gute Abfindungschancen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Mitarbeiter in Kleinbetrieben können sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Die Folge: Sie sind weniger gut vor Kündigungen geschützt, als Arbeitnehmer, die in größeren Betrieben arbeiten, wo das Kündigungsschutzgesetz hohe Hürden für die Wirksamkeit einer Kündigung aufstellt.

Kurz: Im Kleinbetrieb, wo nur bis zu zehn Vollzeit-Mitarbeiter arbeiten, braucht der Arbeitgeber keinen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund; vereinfacht gesagt kann er seine Mitarbeiter vor die Tür setzen, wenn er es für richtig hält.

Trotzdem sind Arbeitnehmer auch in Kleinbetrieben nicht schutzlos. Für Kündigungen gelten arbeitsrechtliche „Mindeststandards“, an die sich jeder Arbeitgeber halten muss. Werden diese nicht eingehalten, haben Arbeitnehmer auch in Kleinbetrieben gute Chancen auf eine Abfindung. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, welche Vorgaben für die Kündigung im Kleinbetrieb gelten:

1. Treuwidrigkeit

Eine Kündigung darf nicht „treuwidrig“ sein, also extrem gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstoßen. Der Fall wäre das etwa, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich eine Verletzung des Arbeitnehmers verursacht und ihm dann wegen der daraus folgenden Fehltage kündigt.

2. Maßreglungsverbot

Hier „bestraft“ der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter mit der Kündigung für etwas, was dieser zu Recht in Anspruch genommen hat. Beispielsweise: Der Arbeitnehmer macht seine Rechte aus dem Nachweisgesetz geltend und bekommt dafür die Kündigung. 

3. Diskriminierungsverbot

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei einer Kündigung die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes einzuhalten. Verstoßt der Arbeitgeber mit seiner Kündigung gegen das Diskriminierungsverbot, ist die Kündigung unwirksam. Ein Beispiel: Kündigt der Chef einer Mitarbeiterin, weil er „nicht mit Frauen zusammen arbeiten will“, ist das unzulässig.

4. Verstoß gegen Formvorgaben

Verschiedene Formvorgaben, wie etwa die Schriftform, müssen auch durch den Arbeitgeber eines Kleinbetriebes eingehalten werden. Fehlt beispielsweise die Unterschrift unter der Kündigung, oder ist die Kündigung per Email ergangen, ist sie unwirksam.

Bei alledem gilt aber: Auch wenn der Arbeitgeber gegen arbeitsrechtliche Vorgaben verstößt, kann der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nur innerhalb von drei Wochen gerichtlich vorgehen. Verpasst er die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage, kann er regelmäßig nichts mehr gegen die Kündigung unternehmen.

Wie gut die Klageaussichten, und damit auch die Chancen auf eine Abfindung, sind, kann meist nur ein ausgewiesener Kündigungsschutzexperte einschätzen. Diesen sollte man zeitnah nach der Kündigung anrufen, am besten am selben Tag, an dem das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

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