Kündigung in der Probezeit – vermeiden Sie DIESE Fehler (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Worauf muss der Arbeitgeber bei einer Probezeitkündigung achten? Welche Fehler werden dabei typischerweise begangen? Was kann der Arbeitgeber tun, um sie zu vermeiden? Dazu der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:

Vorab: Es ist nicht die Probezeit, die zur leichteren Kündbarkeit von Arbeitnehmern führt. Es kommt allein darauf an, ob das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat oder nicht.

Falls ja, gilt das Kündigungsschutzgesetz und der Arbeitnehmer ist nur unter erschwerten Voraussetzungen kündbar. Ist der Arbeitnehmer aber noch innerhalb der sechs Monate, gilt dieses Gesetz nicht, mit der Folge, dass er einen deutlich geringeren Kündigungsschutz hat.

Dauert die Probezeit beispielsweise drei Monate, hat der Arbeitnehmer vom dritten bis zum sechsten Monat seines Arbeitsverhältnisses denselben Kündigungsschutz, wie während der ersten drei Monate. Bei neun Monaten Probezeit genießt der Arbeitnehmer den vollen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes bereits nach Ablauf der ersten sechs Monate, auch wenn er sich dann immer noch in der Probezeit befindet.

Trotzdem muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung während der ersten sechs Monate einiges beachten, wenn er sicher gehen will, dass die Kündigung vor dem Arbeitsgericht besteht.

1. Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats

Gibt es beim Arbeitgeber einen Betriebsrat, muss dieser auch bei einer Kündigung im ersten halben Jahr angehört werden. Fehler bei der Betriebsratsanhörung führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.

2. Keine Kündigung von Schwangeren

Im Fall einer Schwangerschaft gilt der Kündigungsschutz von Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Hat die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber rechtzeitig über die Schwangerschaft informiert, darf ihr nur unter stark erschwerten Voraussetzungen gekündigt werden. Jedenfalls muss der Arbeitgeber die Zustimmung der hierfür zuständigen Behörde einholen. Eine Kündigung ist überhaupt nur denkbar im Fall einer schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung.

Um die quasi-Unkündbarkeit von Schwangeren zu umgehen, schließen viele Arbeitgeber mit weiblichen Arbeitnehmern befristete Arbeitsverträge ab. Nur: Solche Befristungen können wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot angreifbar sein, besonders wenn der Arbeitgeber seine befristeten Arbeitsverträge nur mit Frauen abgeschlossen hat.

4. Keine Treuwidrigkeit

Die Kündigung darf zudem nicht treuwidrig sein. Zwar kommt das nur in seltenen Ausnahmefällen vor, dennoch darf der Arbeitgeber mit der Kündigung grundlegende ethische Prinzipien nicht verletzen. 

5. Keine Diskriminierung

Diskriminierende Kündigungen kommen dagegen häufiger vor. Gibt es Indizien dafür, dass der Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen seines Geschlechts, Alters, seiner Herkunft oder eines anderen Diskriminierungsmerkmals gekündigt hat, findet eine Beweislastumkehr statt und der Arbeitgeber ist verpflichtet, nachzuweisen, dass keine Diskriminierung vorlag – was so gut wie nie gelingt.

Sagt der Arbeitgeber bei der Kündigung vor Zeugen beispielsweise, dass er „doch nicht mit Frauen zusammenarbeiten kann“, wird er die Arbeitnehmerin aller Voraussicht nach wieder einstellen oder ihr eine Abfindung zahlen müssen, sofern sie gegen die Kündigung klagt.

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