Kündigung wegen privater Tätigkeiten für den Vorgesetzten?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Der Teamleiter hat seine Theaterkarten zuhause vergessen. Da er grad viel zu tun hat, schickt seinen Mitarbeiter los, um sie zu holen. Ein anderes Mal bittet er seinen Mitarbeiter, zur Post zu gehen und ein Paket für ihn abzuholen – und wenn er schon dabei ist, auch für ihn einzukaufen. Klingt harmlos? Arbeitsrechtlich ist es das nicht, denn in beiden Fällen kann der Vorgesetzte und der Mitarbeiter dafür die fristlose Kündigung bekommen. Warum das so ist, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zieht ein Vorgesetzter seine Mitarbeiter von deren arbeitsvertraglicher Tätigkeit ab, um sie für seine privaten Zwecke einzusetzen, begeht er regelmäßig eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber. Denn die Mitarbeiter werden während der Zeit, in der sie Besorgungen oder Arbeiten für ihn erledigen, weiter vom Arbeitgeber bezahlt. 

Grundsätzlich begeht der Vorgesetzte damit eine Straftat, genauer: einen Betrug zulasten seines Arbeitgebers. Neben dem finanziellen Schaden verursacht das auch einen schweren Vertrauensbruch, weswegen der Arbeitgeber ihm regelmäßig fristlos kündigen darf.

In einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Köln am 25.11.2016 entschieden hatte, hatte ein Objektleiter seine Mitarbeiter mehrere Tage für Renovierungsarbeiten an seinem Privathaus eingesetzt – ohne Wissen des Arbeitgebers. Die fristlose Kündigung, die er dafür bekam, war nach Auffassung des Gerichts rechtens.

Der Schaden, den der Ausfall mehrerer Arbeitstage von mehreren Mitarbeitern für den Arbeitgeber bedeutete, liegt auf der Hand. Auch, dass dadurch das Vertrauen derart schwer beschädigt wurde, dass eine Abmahnung nicht erforderlich war, und die Kündigung deshalb fristlos erfolgen durfte.

Dasselbe gilt im Grundsatz auch für kleinere Besorgungen und Aufträge, denn auch hier begeht der Vorgesetzte einen Betrug: Er profitiert von der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter und nicht der Arbeitgeber, der diese Mitarbeiter währenddessen bezahlt.

Allerdings: Wird diese Praxis vom Firmenchef beziehungsweise vom Management gestattet oder geduldet, dann handelt es sich regelmäßig nicht um einen Pflichtverstoß. Eine Kündigung kommt dann regelmäßig nicht in Frage. 

Kann eine solche private Tätigkeit für den Mitarbeiter gefährlich werden?

Ich meine: Ja! Denn Mitarbeiter, die sich für private Tätigkeiten des Vorgesetzten einspannen lassen, riskieren ebenfalls eine Kündigung, unter Umständen sogar eine fristlose, und zwar weil ihr Verhalten ebenso einen Betrug darstellen kann, entweder in Mittäterschaft oder wegen Beihilfe.

Hier wird es darauf ankommen, inwieweit der Mitarbeiter davon ausgehen konnte, dass die private Tätigkeit vom Arbeitgeber geduldet oder erlaubt war. Musste er davon ausgehen, dass die Chefs des Vorgesetzten davon nichts wussten, begeht auch er regelmäßig eine mitunter schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Konsequenz: Ihm kann dafür gegebenenfalls ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Manch einen Arbeitnehmer stürzt das in ein Dilemma: Hilft er seinem Vorgesetzten, ist die Stimmung zu ihm erst einmal gut, aber er riskiert die Kündigung, wenn die private Tätigkeit auffliegt. Verweigert er die Hilfe, bekommt er vom Vorgesetzten Ärger, was nicht selten zum Mobbing oder Bossing führen kann.

Mein Tipp für Arbeitnehmer: Lassen Sie sich nicht für private Tätigkeiten während der Arbeitszeit einspannen, von denen Sie nicht sicher wissen, dass der Arbeitgeber sie duldet oder erlaubt. Tun Sie nichts, weswegen man Ihnen eine Straftat am Arbeitgeber vorwerfen könnte! Falls es doch passiert ist und Sie spüren, dass man Ihnen das vorwerfen könnte, sollten Sie sich umgehend an einen Anwalt wenden und die weitere Vorgehensweise mit ihm besprechen.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 22 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

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