Kündigungsrecht des Bestellers eines Werkes nach § 648 BGB

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§ 648 BGB ist als ein freies Kündigungsrecht des Bestellers eines (Bau-)Werkes ausgestaltet. Bis zur Vollendung des Werkes ist die Kündigung der Vertragsausführung jederzeit möglich. Voraussetzung ist nur die Erklärung des Bestellers, den Werkvertrag kündigen zu wollen. Dies geht ausdrücklich, aber auch durch schlüssiges Verhalten.

Schlüssiges Verhalten bedeutet, dass der erklärende bisherige Besteller durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass eine Beendigung des Vertrages von seiner Seite gewollt ist (so bei eigenem ausführen der Restarbeit, Vergabe an andere Handwerker oder ersatzloser Wegfall der Bestellung). Erklären oder schlüssig zeigen muss der Besteller dies gegenüber dem Unternehmer (Handwerker, Bauunternehmen) oder einem bevollmächtigten Vertreter (Geschäftsführer / rechtsgeschäftlichen Stellvertreter).

Auch eine Teilkündigung ist möglich. So z. B. für abgrenzbare Teile des Werks, dies muss aber dem Unternehmer zumutbar sein.

Dies alles hört sich für den Besteller sehr gut und einfach an. Der Unternehmer hat auch kein Recht auf vollständige Vertragsausführung. Tatsächlich kann eine Erklärung oder ein schlüssiges Verhalten gemäß § 648 BGB aber sehr teuer werden für den bisherigen Besteller. Der bisherige Vertrag bleibt nämlich als Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Unternehmers erhalten. 

Der Leistungsanspruch des bisherigen Bestellers erlischt aber. Der Unternehmer kann so möglicherweise nach einer Kündigung einen sehr hohen Teil der Vergütung des Ursprungsvertrages verlangen ohne die Leistung erbringen zu müssen. Der Unternehmer muss sich nur für den Teil des Vertrages dessen Leistung er nicht erbracht hat, die ihm ersparten Aufwendungen und einen möglichen anderweitigen Erwerb zugunsten des bisherigen Bestellers anrechnen lassen. Dies aber nur soweit die Ersparnis bzw. der anderweitige Erwerb infolge der Vertragsaufhebung eingetreten ist.

Dies bedeutet, dass die Ersparnis und der anderweitige Erwerb durch die Kündigung verursacht worden sein müssen. Kann der Unternehmer keinen anderen Auftrag annehmen bzw. finden, seine Leute oder die eigene Arbeitskraft nicht alternativ einsetzen oder einen bestehenden Auftrag vorziehen, erzielt er keinen anderweitigen Erwerb. Auch kann die Ersparnis der Aufwendungen sehr gering sein. So wenn das Werk ab einem bestimmten Zeitpunkt sehr durch die handwerkliche Leistung und weniger durch Materialeinsatz geprägt ist.

Etwas Schutz bietet zwar die Einschränkung das eine Kündigung des Bestellers klar und eindeutig sein muss. Dies sind aber auslegungsbedürftige Begriffe. Streit lässt sich so nicht zwangsläufig verhindern. Etwas mehr Schutz bietet der recht neue § 650 h BGB bei Vorliegen eines Bauvertrages. Dieser umfasst wesentlichen Arbeiten größeren Umfangs bei Bauwerken. Für eine Kündigung gilt hier die Schriftform des § 650 h BGB, sodass nicht über ein schlüssiges Verhalten, welches zur Kündigung geführt haben soll, gestritten werden kann.

Insgesamt ist aber die Möglichkeit des § 648 BGB vorsichtig zu nutzen. Auch wenn ein Besteller sich aus seiner Sicht sehr über einen Handwerker geärgert hat und diesen „nicht mehr im Haus haben will“. Hier ist es ratsam sich erst eine fachkundige Meinung zu holen oder zu bilden, bevor aus zu viel Verärgerung möglicherweise falsch gehandelt wird.


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