Schadenersatzpflicht des Bauunternehmers ohne Fristsetzung des Bestellers

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Regelmäßig muss der Besteller dem Bauunternehmer gemäß § 634 Nr. 4, 280, 281 BGB eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen, bevor ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Beschädigt allerdings der Werkunternehmer im Rahmen der Ausführung der Arbeiten die Bausubstanz des Bestellers aufgrund der Auswahl einer falschen Methode, so liegt regelmäßig eine Verletzung einer Schutzpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB vor. Grund der Verletzung einer Schutzpflicht hat der Besteller Schadensersatzansprüche gemäß § 280, Abs. 1 BGB ohne dass hierzu eine Frist gesetzt wird (BGH, Urteil vom 08.12.2011, VII ZR 198/10).

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat ein Trocknungsunternehmen zur Trocknung die hinter der Silikonfuge befindliche Dichtungsschicht zwischen Fußboden und den aufgehenden Wänden aufgeschnitten. Diese Trockungsmaßnahme war für die Feuchträume ungeeignet, da diese zu einer Durchfeuchtung der Feuchtigkeitsschutzfolie führte. Statt dessen wäre es sinnvoll gewesen in den Bädern in jeder Ecke eine Bodenfliese durchzubohren.

Besteht ein enger Zusammenhang zwischen einer Schutzpflichtverletzung und einer Schädigung, so ist der Besteller nicht gehalten dem Unternehmer eine Frist zu setzen. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegt und ob dies der Fall ist kann nur eine kompetente Rechtsberatung feststellen.

Rechtsanwalt Schlumberger

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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