Schwarzarbeit und die Folgen für den Werkvertrag – die Ohne-Steuer-Rechnung

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Die Abrede, Handwerksleistungen ohne Ausweisung der gesetzlich vorgeschriebenen Steuer auszuführen, ist leider immer noch sehr verbreitet. So stellt sich immer wieder die Frage: Was passiert rechtlich, wenn es zum Streit über die Leistungen dieser Abrede kommt? Hier könnte Schwarzarbeit vorliegen.

Zuvorderst ist dazu zu fragen, was ist überhaupt Schwarzarbeit „am Bau“. Das Gesetz weist in § 1 SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)) eine Definition aus. Diese ist zu lang, um sie hier einfach nur wiederzugeben. Bitte lesen Sie den Paragraphen im Internet nach, wenn Sie sich für den genauen Wortlaut der Vorschrift interessieren.

Zusammengefasst ist in § 1 SchwarzArbG für den Werk- und Dienstvertrag – also allen handwerklichen Verhältnissen und Leistungen am Bau – geregelt, dass Schwarzarbeit vorliegt, wenn ein Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten oder ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten oder auch Anmeldepflichten bei Kammern nicht erfüllt. Ausgenommen sind davon Leistungen von Eheleuten, Lebenspartnern, Leistungen aus Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe einer Gemeinschaft soweit die von alle diesen erbrachte Tätigkeit nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Die Leistung darf also insbesondere nicht den Lebensunterhalt des Leistenden auf Dauer sichern.

In diesem Artikel geht es nun nur um die „Ohne-Steuer-Abrede“ für Handwerksleistungen und die Folgen für das geschlossene Vertragsverhältnis.

Unabhängig, mit einer Ausnahme, ist die Rechtsfolge von dem Umstand, ob eine Abrede zugleich bei Abschluss des Vertrages getroffen wurde oder erst später. Eine Absprache bei Vertragsschluss führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Bei einer späteren Absprache ist zu unterscheiden, ob die Parteien sich hier auf einen bestimmten abgrenzbaren Teil bezogen haben. Ist dies der Fall, kann nur dieser Teil nichtig sein. Sonst infiziert die spätere Schwarzarbeitsabrede den ganzen Vertrag.

Aufhänger für die Nichtigkeit ist nun § 134 BGB. Damit der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Hier kommt § 1 SchwarzArbG ins Spiel.

Für die Nichtigkeit nach § 134 BGB i. V. m. § 1 SchwarzArbG bestimmt der Bundesgerichtshof drei Voraussetzungen. Zum Ersten muss ein Verstoß gegen § 1 SchwarzArbG vorliegen. Dies ist durch die „ohne Steuer Abrede“ in dem Vertrag nach dem oben gesagten gegeben. Zweitens muss der Besteller von der Abrede gewusst haben. Dies wird in der Regel der Fall sein, da die Abrede zwischen dem Unternehmer und dem Auftraggeber erfolgt. Letztlich muss der Besteller die Abrede zu einem eigenen Vorteil ausgenutzt haben. Dies ist die Steuerersparnis bzw. der Preisnachlass.

Ist der Vertrag nun nichtig hat dies verschiedene Folgen. Hier ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu unterscheiden.

Der Auftraggeber (Kunde) verliert seine Gewährleistungsansprüche, da kein Vertrag vorliegt. Er bekommt im Fall von möglichen Mängeln am Werk nichts. Hat der Auftraggeber schon Geld gezahlt, wäre dies nun auch ohne Vertrag geschehen. Hier könnte man daran denken, dass der Auftragnehmer nun Geld erhalten hat ohne Recht darauf. Hier käme dann Bereicherungsrecht zur Anwendung, um das Geld zurückzubekommen. Nun sperrt aber § 817 S. 2 BGB den Rückzahlungsanspruch, weil gegen ein Gesetz verstoßen wurde. Auch das Instrument der GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) scheidet hier aus. Dies darum, weil die GoA nicht das Ziel des Bereicherungsrechts umdrehen soll. Es gibt einen kleinen Ansatz über den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser ist aber sehr schwer und kaum durchsetzbar. In letzter Konsequenz muss man sagen: Es gibt nichts zurück und auch keine Mangelbeseitigung.

Der Auftragnehmer (Handwerker/Unternehmer) kann auch keinen Vergütungsanspruch geltend machen, da kein Vertrag vorliegt. Nun hat der Auftraggeber aber womöglich eine wertvolle Leistung erhalten. Vielleicht mit viel Material. Hier gilt aber das Gleiche wie oben beim Auftraggeber bei der Idee des Geld-Zurück-Anspruches. Auch hier soll der Auftragnehmer mit seinen Ansprüchen aus Bereicherungsrecht gesperrt sein. Der Weg über § 242 BGB (Treu und Glauben) ist auch hier sehr schwer und sehr schmal. Daher kann es sein, dass der Handwerker hier sein Werk erstellt, keinen Lohn bekommt und später auch nichts zurückverlangen kann.

Ein Weg, um an seine möglichen Ansprüche zu kommen, könnte eine Legalisierung des Verhältnisses sein. Dies muss aber gut vorbereitet werden. Eine Beratung ist hier nur anzuraten.


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