Kündigungsschutz Schwerbehinderter in der Probezeit? (Aktuelle Gerichtsentscheidung)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer wegweisenden Entscheidung möglicherweise den Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer entscheidend gestärkt. Wie sich die Entscheidung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bundesrepublik auswirken könnte, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Der EuGH entschied am 10.02.2022, dass einem belgischen Arbeitnehmer während der Probezeit Kündigungsschutz aufgrund seiner Schwerbehinderung zustehe. Der Arbeitgeber habe ihm zuerst einen anderen Arbeitsplatz anbieten müssen, bevor ihm probezeitbedingt gekündigt werden dürfe.


Der Fall ist zwar nicht eins zu eins auf Arbeitnehmer in der Bundesrepublik übertragbar. Denn hierzulande ist der Sonderkündigungsschutz von Schwerbehinderten nicht von der Probezeit abhängig, sondern von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. In Deutschland gilt der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte erst nach einem halben Jahr Beschäftigungsdauer.


Trotzdem könnten Arbeitgeber hierzulande aufgrund dieser Entscheidung nun verpflichtet sein, schwerbehinderten Arbeitnehmern ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Im Fall einer Kündigung müsste der Arbeitnehmer vor Gericht allerdings anzeigen können, dass es diesen freien Arbeitsplatz gegeben hat. Gelingen könnte das beispielsweise, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung eine passende Stellenanzeige geschaltet hat.


Ist der schwerbehinderte Arbeitnehmer länger als ein halbes Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt, gilt für sie oder ihn ein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz.


Zudem sind Schwerbehinderte durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor einer diskriminierenden Kündigung geschützt. Dieser Schutz gilt von Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Verstößt der Arbeitgeber mit seiner Kündigung gegen das Diskriminierungsverbot des AGG, ist die Kündigung unwirksam.


Im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot gilt: Kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Indizien vorweisen, die eine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung nahe legen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass er mit seiner Kündigung nicht diskriminiert hat. Erfahrungsgemäß gelingt das nur selten.


Auch wichtig: Die Schwerbehinderung muss dem Arbeitgeber bekannt sein, bevor er dem Arbeitnehmer einen alternativen Arbeitsplatz gegebenenfalls anbieten muss.


Ob deutsche Arbeitsgerichte es wie der EuGH sehen werden, dass Arbeitgeber Schwerbehinderten in den ersten sechs Monaten einen anderen Arbeitsplatz anbieten müssen, steht meiner Meinung nach nicht fest.


Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Unter Umständen könnte es für schwerbehinderte Arbeitnehmer in Zukunft sinnvoll sein, ihre Schwerbehinderung auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses offen zu legen. Im Zweifel sollte man das mit einem im Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen.


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