Kündigungsschutzklage: Fristen, Zuständigkeit der Gerichte und Vorzüge

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Kein Arbeitnehmer (AN) ist gänzlich vor einer Kündigung gefeit.

1) Fristen

Will der AN im Falle einer Kündigung nun geltend machen, dass diese sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist.

2) Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte

Bei der Frage, welches Gericht zuständig ist, unterscheidet man zwischen der sachlichen Zuständigkeit (z. B. Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht) und der örtlichen Zuständigkeit (z. B. Bonn oder Köln).

Sachlich sind die Arbeitsgerichte unter anderem dann zuständig, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen AN und Arbeitgebern (AG) aus einem Arbeitsverhältnis handelt, also wenn es z. B. um eine Kündigung, ein schlechtes Zeugnis, Urlaubsansprüche oder Überstundenvergütung geht (§ 2 ArbGG).

Örtlich können mehrere Arbeitsgerichte zuständig sein, denn § 46 ArbGG bestimmt, dass für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend gelten, soweit das ArbGG nichts anderes bestimmt. So ist örtlich zuständig das Arbeitsgericht am Geschäftssitz des AG und auch das Gericht des Einsatzortes des AN (nach § 29 ZPO als Gericht des Erfüllungsortes). Daneben besteht die Möglichkeit, bei dem Arbeitsgericht einer Niederlassung des AG zu klagen (§ 21 ZPO).

Wird ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen, so besteht schließlich die Möglichkeit, die Verweisung des Rechtsstreites zu beantragen.

Ist das Gericht sachlich unzuständig, muss das Gericht die Verweisung von Amts wegen vornehmen.

3) Vorzüge

Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind nach § 9 ArGG in allen Rechtszügen beschleunigt vorzunehmen.

Wichtig ist, dass es grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt (Ausnahmen hiervon werden nur von einem Sozialplan, einem Tarifvertrag, einem Kollektivvertrag oder einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung begründet – zudem kann der AG dem AN bei betriebsbedingter Kündigung eine Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG anbieten), allerdings haben Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage oft gute Chancen, eine Abfindung zu erhalten.

Zumindest in der ersten Instanz besteht keine Verpflichtung der unterlegenen Partei, die Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu tragen.


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