Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kurz und knapp 55 (Vertragsrecht, Inkassorecht, Recht rund ums Tier, Verfassungsrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:


Unbedachtes Geschenk an die Geliebte

Im Liebesrausch hat ein 40-Jähriger seiner Geliebten einen Umschlag mit über 53.000 Euro in den Briefkasten geworfen. Schon nach kurzer Zeit kam er zur Besinnung und verlangte das Geld zurück. Als sich die Frau weigerte, zog er vor das Landgericht Bonn.

Die Richter verurteilten die Geliebte zur Rückgabe des Geldes, weil sie überall ständig bekundet hatte, sie wolle das Geld nicht annehmen. (Az.: 2 O 347/07)

 
Inkassounternehmen darf nicht drohen

Ein Inkasso-Unternehmen darf bei der Geldeintreibung nicht mit Gewalt drohen. Auch eine unterschwellige Drohung ist unzulässig. Weil ein Inkasso-Unternehmen im Internet unterschwellig mit Gewalt gedroht hatte, wurde ihm nun vom Landgericht Köln verboten, weiter Geldforderungen einzutreiben (Az.: 33 O 390/06).

Das Inkassounternehmen war bekannt geworden, weil es bei Schuldnerbesuchen mit kugelsicheren Westen, grimmigem Gesichtsausdruck und Handschuhen aufgetreten war.

 
Keine höhere Steuer für Kampfhunde

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Rechte der Halter von Kampfhunden gestärkt und entschieden, dass die Stadt Laichingen keine erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde verlangen darf. Die Hundesteuersatzung der Stadt ist dahingehend rechtswidrig und nichtig.

Die Verwaltungsrichter stützen sich auf eine neue Studie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, nach der widerlegt ist, dass von einer bestimmten Rasse eine erhöhte Gefährlichkeit ausgeht. (Az.: 7 K 755/07)

 
Schülerin muss in Schwimmunterricht

Aus religiösen Gründen wollten muslimische Eltern, dass ihre Tochter vom Schwimmunterricht freigestellt wird. Doch das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nun ihre Klage abgewiesen, weil die religiösen Gründe keine Freistellung vom Schwimmunterricht rechtfertigen.

Denn es gibt viele verschiedene Bekleidungsmöglichkeiten, mit denen den religiösen Belangen der Schülerin Rechnung getragen werden kann. Hier hat der staatliche Bildungsauftrag Vorrang. (Az.: 18 K 301/08)

(WEL)


Artikel teilen:


Beiträge zum Thema