Kurzarbeit wegen Corona – Voraussetzung und Anprüche

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Kurzarbeit soll es Arbeitgebern in wirtschaftlich schwierigen Situationen ermöglichen, die Personalkosten zu reduzieren, ohne dafür Arbeitnehmern kündigen zu müssen. So sollen Arbeitsplätze erhalten bleiben, bis die Krise überstanden ist. Doch einseitig Kurzarbeit anordnen kann ein Arbeitgeber nicht.

I. Wann kann Kurzarbeit angeordnet werden?

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, wenn diese Möglichkeit im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen. Ist der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit einverstanden, kann der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Ist die Kurzarbeit nicht im Tarifvertrag geregelt und muss eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen werden, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Er kann die Notwendigkeit der Kurzarbeit überprüfen und bei der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mitverhandeln. In der aktuellen Situation dürften sich Betriebsräte jedoch eher zurückhalten und entsprechende Vereinbarungen „durchwinken“.

II. Zum Kurzarbeitergeld

Ist eine gewisse Zahl an Arbeitnehmern eines Betriebes in Kurzarbeit, kann der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen. Die Bundesregierung reagiert auf durch das Coronavirus notwendige Betriebsschließungen und Arbeitsausfall mit neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld. Insbesondere der Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) soll erleichtert werden. Während nach den alten Regelungen noch ein Drittel der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sein musste, um KUG bekommen zu können, liegt die Grenze nun bei zehn Prozent. Auch Leiharbeitskräfte sollen profitieren, insgesamt können bis zu 67 % des Netto-Entgeltes durch KUG ausgeglichen werden. Arbeitgeber sollen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet bekommen. So sollen Massenentlassungen aufgrund von Quarantänemaßnahmen verhindert werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Voraussetzungen, die für den Bezug von KUG erfüllt sein müssen, sind in den §§ 95 ff. des Dritten Sozialgesetzbuches geregelt.

1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

Ein erheblicher Arbeitsausfall ist dann gegeben, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend und nicht vermeidbar ist und wenn in dem betroffenen Kalendermonat zehn Prozent der Beschäftigten monatlich brutto mindestens zehn Prozent weniger verdienen.

Ein unabwendbares Ereignis kann ausdrücklich auch durch behördliche Maßnahmen verursacht werden. In Corona-Zeiten wären solche behördlichen Maßnahmen vor allem die Schließung von Betrieben, wenn z. B. Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert sind. Dann ist der Arbeitsausfall für das Unternehmen auch nicht mehr vermeidbar.

Schließt ein Betrieb jedoch aus reiner Vorsichtsmaßnahme ohne vorherige behördliche Anordnung, wäre der darauffolgende Arbeitsausfall grundsätzlich vermeidbar. Dann besteht kein Anspruch auf KUG. Wollen Betriebe KUG beantragen, obwohl ihr Betrieb nicht durch eine Behörde geschlossen wurde, müssen sie mit wirtschaftlichen Gründen argumentieren, die zum Arbeitsausfall geführt haben. Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen liegt vor, wenn dieser durch Veränderungen der betrieblichen Struktur verursacht wird, der durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist, § 96 Abs. 2 SGB III. Auch das dürfte für viele Betriebe zur Zeit der Fall sein, etwa wenn Zulieferer nicht mehr liefern können und daher nicht mehr produziert werden kann.

2. Betriebliche & persönliche Voraussetzungen

Der Betrieb muss mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen. Haben Solo-Selbstständige Arbeitsausfälle zu beklagen, können sie kein Kurzarbeitergeld beantragen. Die persönlichen Voraussetzungen sind in § 98 SGB III geregelt, sind jedoch in aller Regel unproblematisch.

3. Anzeige des Arbeitsausfalls

Arbeitgeber müssen zuerst die angeordnete Kurzarbeit selbst bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen und anschließend das Kurzarbeitergeld beantragen. Dies geht auch online, die entsprechenden Formulare sind auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit zu finden. Die neuen Regelungen treten rückwirkend zum 1. März in Kraft, laut der Bundesagentur für Arbeit kommt es dabei derzeit zu einer regelrechten Flut an Anträgen.


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