Landgericht Berlin verbietet Negativzinsen

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Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.10.2021 auf die Klage der Verbraucherzentrale einer Bank untersagt, eine Klausel zu verwenden, mit der sie auf Guthaben der Kunden über 25.000 € 0,5 % Negativzinsen erhebt. Das Landgericht hält solche Extragebühren für unangemessen.

Sachverhalt

Dem Verfahren der Verbraucherzentrale lag eine Klausel der Sparda-Bank Berlin zugrunde in der es wie folgt lautet:

3.2 Entgelt für die Verwahrung von EinlagenGirokonten (DeinKonto, DeinKonto inkl. PlusPaket, Free) - Verträge ab 01.8.2020

Einlagen bis 25.000 € 0,0 % p.a.

Einlagen über 25.000 € 0,5 % p.a.

Die Verbraucherzentrale vertritt die Ansicht, dass diese Klausel, mit der die Bank Negativzinsen auf Guthaben über 25.000 € erheben wollte, unzulässig ist. Hierdurch werden Verbraucher unangemessen benachteiligt. Die Verbraucherzentrale begründet dies damit, dass die Bank mit dem Verwahrentgelt (Negativzinsen) eine Leistung bepreise, die sie aus dem Girokontovertrag ohnehin schulde und die mit den Kontoführungsgebühren bereits abgegolten seien. Insofern handele es sich lediglich um eine Abwälzung von Betriebskosten der Bank auf den Kunden. Dies sei mit dem gesetzlichen Leitbild unvereinbar, wonach derjenige, der sich Geld leihe hierfür Zinsen zahlen müsse. Aus diesem Grunde mahnte die Verbrauchzentrale die betroffene Sparda-Bank Berlin zur Abgabe einer Unterlassungerklärung ab. Da die Sparda-Bank Berlin dem nicht nachkam, erhob die Verbraucherzentrale Klage zum Landgericht Berlin.

Entscheidung des Gerichts[nbsp]

Das Landgericht gab der Klage statt. Das Landgericht folgte Argumentation der Verbraucherzentrale wonach Negativzinsen auf Guthaben bei Girokonten vom Grundgedanken des Gesetzes abweichen und damit den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Für die betroffene Sparda-Bank Berlin ist es, sofern das Urteil vom Oberlandesgericht bestätigt wird, untersagt auf dieser Grundlage negativ Zinsen zu erheben.

Bedeutung für andere Verbraucher

Das Urteil betrifft zunächst nur Kunden der Sparda-Bank Berlin, die Negativzinsen auf der Grundlage dieser Klausel leisten oder in der Vergangenheit geleistet haben. Allerdings lassen sich die Rechtssätze dieses Urteils auch auf Verträge anderer Banken und Sparkassen nahtlos übertragen. Insofern hat dieses Urteil für alle Verbraucher grundsätzliche Bedeutung. Verbraucher können dieses Urteil zum Anlass nehmen, um bereits gezahlte Negativzinsen wieder zurückzuverlangen. Im Hinblick auf die dreijährige Verjährung sollte mit diesem Rückzahlungsverlangen auch nicht allzu lange zugewartet werden. Wir vertreten Bank- und Sparkassenkunden im Zusammenhang mit Negativzinsen und führen in diesem Kontext bereits erste Verfahren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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