Landgericht Köln verbietet den Legal-Tech-Vertragsgenerator "smartlaw"

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Der Vertragsgenerator „smartlaw“ generiert online Verträge für Endnutzer, wobei über ein Frage-und-Antwort-System das gewünschte Vertragsdokument erstellt werden kann. Auf eine Klage der Rechtsanwaltskammer Hamburg urteilte das Landgericht Köln am 08.10.2019, dass der Vertragsgenerator eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstelle und hat den Vertragsgenerator „smartlaw“ verboten. 

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Jedoch heißt es in einer Pressemitteilung der Rechtsanwaltskammer Hamburg, dass ein solcher „Vertragsgenerator“ nicht von Unternehmen betrieben werden dürfe, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder sonst nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) legitimiert sind. Dies solle auch dann gelten, wenn das Unternehmen in die AGB hineinschreibe, es liefere keine Rechtsberatung, sondern (nur) ein Verlagserzeugnis; denn die Kundschaft verstehe nicht, dass sie lediglich selbst auf eigene Faust auf der Basis von Muster-Sammlungen ihren Vertrag zusammenstelle. 

Zutreffend heißt es weiter in der Pressemitteilung, es habe seinen guten Grund, dass das RDG eine „Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“, der Anwaltschaft vorbehält. Eine solche rechtliche Prüfung im Einzelfall sei besonders bei der Zusammenstellung von Vertragsrechten und -pflichten im Rahmen von abzuschließenden Verträgen geboten. Bei der Gestaltung rechtssicherer und interessengerechter Verträge müsse in der Regel in Zusammenarbeit mit der Mandantschaft der maßgebliche Sachverhalt geklärt und geprüft werden, ob die von der Mandantschaft gestellten Fragen zur Vertragsgestaltung den Sachverhalt wirklich ausschöpfen. Das könne ein Computer, der in einem Frage- und Antwort-System unterschiedliche Fragen zu der gewünschten Vertragsgestaltung stellt und dann einen unter Berücksichtigung der Antworten zusammengestellten Vertrag liefert, nicht bieten.

„Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ ist eine irreführende Aussage

Als irreführend hat das Urteil des LG Köln ferner verboten, dass das Unternehmen in der Werbung für den Vertragsgenerator formuliert, dieser liefere „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ bzw. „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“. Denn dies indiziert, dass man vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei der Anwaltschaft erhält, was eben nicht richtig ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen hat bereits angekündigt, dagegen vorzugehen.

BGH-Entscheidung zu wenigermiete.de mit Spannung erwartet

Auch der BGH hat bald über ein weiteres Legal-Tech-Geschäftsmodell zu entscheiden. Mit dem Angebot von „wenigermiete.de“ können sich Nutzer online näherungsweise über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für die eigene Wohnung informieren. Sollten etwaige Ansprüche der Mieter wegen überhöhter Miete bestehen, lässt sich das Unternehmen diese abtreten und versucht, diese rechtlich durchzusetzen. Dabei ist umstritten, ob das Unternehmen dies darf, da es keine Anwaltslizenz hat. Die Entscheidung des BGH wird Ende November erwartet und könnte für viele Unternehmen in der Legal-Tech-Branche richtungsweisend sein.

Ausblick

Grundsätzlich besteht eine enorme Möglichkeit für den Einsatz von Legal-Tech-Diensten. Diese werden mit Sicherheit auch die Rechtsberatung maßgeblich verändern. Aber soweit, wie der Falle von „smartlaw“ gezeigt hat, eine einzelfallabhängige Prüfung des Sachverhalts und die Ermittlung der genauen Umstände erforderlich sind, können diese Dienste derzeit eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen.



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