2021 - Durchbruch für Legal Tech?

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Für softwarebasierte Rechtsdienstleistungen verspricht dieses Jahr sehr spannend zu werden. Zum einen laufen die Reformbemühungen des Gesetzgebers für ein neues „Legal Tech-Inkassogesetz“ auf Hochtouren. Zum anderen steht im Fall „smartlaw“ möglicherweise eine weitere Grundsatzentscheidung des BGH an.

  • Jetzt muss alles ganz schnell gehen. Der Gesetzgeber will noch in der verbleibenden Legislaturperiode bis zur Sommerpause eine Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) auf den Weg bringen, mit dem „verbrauchergerechte Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ (so der offizielle Name des Gesetzentwurfs vom 20.01.2021) gefördert werden sollen. Gemeint sind damit in erster Linie Legal Tech-Inkassomodelle. Ziel der Reform ist zum Einen, eine rechtssichere Basis für diese Modelle zur Durchsetzung von Verbraucherrechten zu schaffen, dabei aber auch die Verbraucher ausreichend zu schützen. Zum anderen soll mit der Reform ein rechtlicher Rahmen für gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen zwischen der Anwaltschaft und den Legal Tech-Anbietern („level-playing-field“) erreicht werden, nachdem der BGH Ende 2019 im Fall wenigermiete.de die Inkassoerlaubnis im RDG zugunsten der Legal Tech-Anbieter erheblich ausgeweitet hatte. Dies war zu Recht auf erhebliche Kritik der Anwaltschaft gestoßen. Zudem blieb auch nach der BGH-Entscheidung der Umfang der Inkassolizenz weiterhin unklar, wie die Rechtsprechung im Jahr 2020 gezeigt hat. Der Gesetzentwurf sieht neben Lockerungen im anwaltlichen Berufsrecht Regelungen zur Regulierung von Inkassodienstleistungen im RDG vor und könnte damit Legal Tech-Anwendungen im Rechtsdienstleistungsmarkt zumindest im Bereich des Inkasso zum Durchbruch verhelfen. Die Anwaltsverbände bewerten die Reformpläne kritisch, so dass abzuwarten bleibt, ob und inwieweit dies letztlich Gesetz werden wird.
  • Spannend wird es in diesem Jahr auch im Fall „smartlaw“. Dabei geht es um die Zulässigkeit eines sog. Vertragsgenerators nach dem RDG, der von einem Verlag aus Köln auf der Plattform „smartlaw.de“ angeboten wird und auf einem Frage-Antwort-System beruht. Auf Basis der vom Nutzer gewählten Antworten wird für ihn ein entsprechend individualisierter Vertrag praktisch „auf Knopfdruck“ erzeugt. Hier kündigt sich möglicherweise eine weitere Grundsatzentscheidung des BGH an. Diesmal ist es nicht wie im Fall wenigermiete.de der Mietsenat, sondern der für UWG-Verstöße zuständige I. ZS (I ZR 113/20), der am 17.06.2021 über den Fall verhandeln will. Was den Fall über den Einzelfall hinaus bedeutsam macht ist die grundlegende Frage, ob und inwieweit automatisierte, durch Algorithmen gesteuerte Abläufe unter die Definition der Rechtsdienstleistung nach § 2 I RDG fallen können. Danach ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Streitig ist insbesondere, ob softwarebasierte Abläufe überhaupt eine „Tätigkeit“ i.S.v. § 2 I RDG sind und ob programmierte Wenn-Dann-Entscheidungsbäume noch eine – erlaubte – rein schematische Rechtsanwendung sind oder ob sie schon eine darüber hinausgehende erlaubnispflichtige Rechtsprüfung erfordern. Das OLG Köln hielt den Generator im Sommer 2020 im Gegensatz zum LG Köln für zulässig. Folgt der BGH dieser Einschätzung, dürfte dies auch ähnliche Legal Tech-Geschäftsmodelle im Rechtsdienstleistungsmarkt beflügeln.
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