Lasik-Operation: Kostenübernahme durch private Krankenversicherung

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Oftmals wird die Kostenerstattung einer durchgeführten Lasik-Operation von der privaten Krankenversicherung mit der Begründung abgelehnt, dass die Operation medizinisch nicht notwendig gewesen (es würde keine Krankheit vorliegen im Sinne der MB/KK) und somit in der Folge auch nicht erstattungsfähig sei. 

Durch die Vornahme der Lasik-Operation werde die Sehkraft nach Ansicht der Versicherungen nicht vollständig wiederhergestellt und der Versicherungsnehmer könne seine Sehschwäche durch das Tragen einer Brille oder durch Kontaktlinsen ausgleichen. Dies sei auch aufgrund der verminderten Risiken vorzugswürdiger.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 30.10.2013, Az.: IV ZR 307/12, jedoch fest, dass im Allgemeinen von einer medizinischen Notwendigkeit der Behandlung auszugehen sei, wenn die Behandlungsmethode dazu geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Die Versicherungen gehen daher in ihrer Ansicht fehl, dass es immer einer vollständigen Heilung bedarf. Es kommt eben nicht darauf an, dass die Kurzsichtigkeit vollständig geheilt wird, sondern dass diese gelindert oder ihrer weiteren Verschlechterung entgegengewirkt wird. 

Auch der Verweis des Versicherungsnehmers auf den Ausgleich der Sehschwäche durch etwaige Hilfsmittel ist nicht gerechtfertigt. Eine solche Sehhilfe ist gerade nicht auf die Heilung, Besserung oder Linderung der Krankheit ausgerichtet, sondern soll den körperlichen Defekt nach Ansicht des BGH in seinem aktuellen Urteil (Urteil vom 29.03.2017, AZ: IV ZR 533/15) lediglich über einen längeren Zeitraum ausgleichen. Nach dem Urteil des BGH kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht von dem Rückgriff auf ein Hilfsmittel abhängig gemacht werden, welches am eigentlichen Leiden langfristig nichts ändert.

Sollte Ihre Versicherung die Erstattung der Kosten Ihrer Augenoperation ablehnen, so sind wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer diesbezüglichen Rechte aus Ihrem Versicherungsvertrag behilflich.


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