Leinenzwang für Hunde - Verwaltungsgerichtliche Überprüfung

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Mit dem Thema nicht immer nur gefährlicher Hunde müssen sich immer wieder die Verwaltungsgerichte auseinandersetzen. Die Gemeinde sind in der Regel für die Anordnung von sicherheitsrechtlichen Verfügungen zuständig, eine solche ist gerichtlich voll überprüfbar. Immer wieder spielt dabei auch das Ermessen und die Verhältnismäßigkeit eine Rolle. 

In der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Bayreuth zum Urteil vom 16.08.2022 (B 1 K 21.451) wurde bekanntgegeben, dass der Bescheid der Gemeinde Neuenmarkt aufzuheben ist, sofern er anordnet, dass Hunde außerhalb geschlossener Ortsbereiche an einer Leine geführt werden müssen.

Die Gemeinde erließ den Bescheid zum Leinenzwang wegen vermehrten Beschwerden von Anwohnern. Sie klagten darüber, dass der Hund des Klägers ein Rehkitz gejagt habe. Ihrer Meinung nach würde eine Leinenpflicht die Probleme lösen, die durch den Hund entstehen.

Die Gemeinde reagierte mit einem Bescheid, der den Kläger dazu aufgeforderte, seinen Hund innerorts an der Leine zu führen; außerorts sei ihm zusätzlich ein Maulkorb anzulegen. Lediglich auf öffentlichen Fahrstraßen und – wegen könne von einer Leine abgesehen werden.

Gegen diesen Bescheid  zur Leinenpflicht ging der Kläger vor.

Das VG Bayreuth entschied, dass der Bescheid teilweise rechtswidrig ist.

Die „Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb bebauter Ortsteile“ sei nicht rechtmäßig, da sie mit einer fehlerhaften Begründung – allem voran einer nicht ausreichenden Ermessenserwägung –  erlassen wurde.

Es bestehe keine erkennbare, konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit dritter Personen. Ebenso habe der Hund des Klägers weder Eigentum noch Haustiere Dritter beschädigt oder bedroht.

Zwar bestehe die Möglichkeit, dass das Jagdgebiet des Jagdpächters beeinträchtigt sein könnte und dadurch eine Gefahr für sein Eigentum bestehen könnte, welches durch den Bescheid geschützt werden solle. Jedoch mangele es dem Bescheid an Erwägungen, die darauf eingingen.

Allgemein wurde kein Urteil darüber getroffen, ob das Jagdausübungsrecht nicht durch den Bescheid geschützt werden könne.  

 

Foto(s): Janus Galka


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