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Lenk- und Ruhezeiten: Welche Regeln gelten in Deutschland?

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Lenk- und Ruhezeiten: Welche Regeln gelten in Deutschland?

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Was sind Lenk- und Ruhezeiten?

Bei den Lenk- und Ruhezeiten handelt es sich um gesetzlich geregelte Vorschriften für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Ziel ist es, den Straßenverkehr zu sichern und den jeweiligen Fahrer während seiner Arbeitszeit zu schützen. Die Lenk- und Ruhezeiten sollen die Fahreignung des Personals wiederherstellen oder erhalten.

Lenk- und Ruhezeiten sind von der Arbeitszeit des Berufskraftfahrers zu unterscheiden.

Bei der Arbeitszeit handelt es sich um die Lenk- und Ruhezeiten sowie die Zeit außerhalb der Lenk- und Ruhezeiten, beispielsweise die Zeit zum Be- und Entladen, für die Reinigung und Wartung sowie die Zollabwicklung.

Geregelt werden die Lenk- und Ruhezeiten in Gesetzen und Verordnungen:

Für welche Fahrer gelten die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten?

Lenk- und Ruhezeiten gelten für deutsche Berufskraftfahrer mit Fahrzeugen über 2,8 Tonnen Gesamtgewicht. In der EU gelten die Lenk- und Ruhezeiten ab einem Fahrzeug-Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen (§ 1 FPersV).

Was sind Lenkzeiten?

Die Lenkzeit ist die Zeit, in der das Fahrzeug tatsächlich gelenkt wird, also die Fahrzeit. Wichtig hierbei ist, dass auch Stau, Ampelphasen und Bahnübergänge als Fahrzeit gelten, wenngleich sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.

Für LKW-Fahrer dürfen Lenkzeiten von neun Stunden nur zweimal pro Woche auf 10 Stunden angehoben werden. Es darf grundsätzlich nicht die maximale Lenkzeit von 56 Stunden überschritten werden.

Die maximale Arbeitszeit darf 60 Stunde die Woche nicht überschreiten (Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

Wichtig ist auch, dass die Lenkzeit am Stück nicht mehr als 4,5 Stunden betragen darf. Danach muss der Berufskraftfahrer eine Pause, jedoch nicht zwingend eine Ruhezeit einlegen. Die Pause beträgt bei einer Arbeitszeit von 9 Stunden 45 Minuten. Diese müssen nicht am Stück genommen werden, sie können auch in 15 und 30 Minuten aufgeteilt werden. Dann muss allerdings auch die Lenkzeit auf zwei bzw. 2,5 Stunden verkürzt werden.  

Was sind Ruhezeiten?

Ruhezeiten stehen dem Fahrer zur freien Verfügung und dienen der ausgiebigen Erholung. Täglich muss der Berufskraftfahrer 11 Stunden Ruhezeit einhalten. Dies ist zweimal die Woche auf neun Stunden reduzierbar. Die Gesamtruhezeit pro Woche von 45 Stunden darf jedoch nicht unterschritten werden. Die 11 Stunden können auch in drei und neun Stunden aufgeteilt werden. Die Reihenfolge ist hier aber Pflicht (Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

Was droht bei Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten?

Die Berufskraftfahrer müssen ein EG-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) mit sich führen. Dieser protokolliert die Fahrzeit, die gefahrenen Kilometer, Geschwindigkeit, Lenk- und Ruhezeiten, Lenkzeitunterbrechungen und die Arbeits- und Bereitschaftszeiten (vgl. § 1 Abs. 6 FPersV).

Bei einer Überprüfung durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) oder durch die Polizei ist dieses Gerät vorzuzeigen (s. § 11 Absatz 2 Nr. 3 lit. a) Güterkraftverkehrsgesetz). Bei Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten droht der Firma des Fahrers ein Bußgeld (§ 21 FPersV).

Besonderheiten und Ausnahmen der Lenk- und Ruhezeiten

Für Bundeswehrsoldaten gelten die Lenk- und Ruhezeiten nicht erst ab 3,5 Tonnen bzw. 2,8 Tonnen Gesamtgewicht. Bei jeder Benutzung eines dienstlichen Kraftfahrzeuges durch einen Soldaten gelten die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten, bzw. es gelten für Bundeswehrsoldaten grundsätzliche Ruhezeiten gem. § 7 SAZV.

Auch im Linienverkehr bis 50 km darf höchstens 4,5 Stunden am Stück gelenkt werden. Danach muss der Fahrer bzw. die Fahrerin eine Fahrunterbrechung von mindestens 30 Minuten einlegen. Diese Unterbrechung kann durch zwei Teilpausen von mindestens 20 Minuten oder drei Pausen von mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die letzte dieser Pause muss nach 4,5 Stunden Lenkzeit eingelegt werden. Ansonsten gelten die üblichen Lenk- und Ruhezeiten, wie bereits beschrieben.

Im Busverkehr mit einer Linienführung bis 50 km gibt es jedoch die sogenannte Sechstelregelung als Ausnahme von den normalen gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten (§ 1 Abs. 3 FPersV).

Wenn ein Linienverkehr einen durchschnittlichen Haltestellenabstand von weniger als drei Kilometern aufweist, dürfen die üblichen Standzeiten (bspw. beim Wenden oder an Endstationen) als Ruhezeiten angerechnet werden, wenn diese mindestens 10 Minuten lang sind. Durch einen Tarifvertrag kann die Standzeit auf acht Minuten verkürzt werden. Die Gesamtpause muss jedoch mindestens ein Sechstel der normalen Lenkzeit betragen (§ 1 Abs. 3 FPersV i. V. m. Art. 7 der Verordnung (EG) 561/2006).

Foto(s): ©unsplash/Jack Blueberry

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