Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind Arbeitslohn

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Mit Urteil vom 14.11.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es sich um Arbeitslohn handelt, wenn der Arbeitgeber Bußgelder des Arbeitnehmers zahlt.

Im vorliegenden Fall hatte eine Spedition für die bei ihr angestellten Fahrer Bußgelder übernommen, welche aufgrund von Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden waren. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung einen Nachforderungsbescheid bezüglich der auf die Bußgelder entfallenden Lohnsteuer. Gegen diesen legte die Klägerin Einspruch ein und begründete diesen mit einem überwiegend betrieblichen Interesse an der Zahlung der Bußgelder. Die Fahrer seien dazu angehalten worden, Waren pünktlich an die Kunden auszuliefern, auch wenn dies eine Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten zur Folge hätte.

Nachdem die Klägerin gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung Klage erhob, folgten weder das Finanzgericht noch der BFH ihrer Ansicht. Laut BFH handele es sich nur dann nicht um Arbeitslohn, wenn das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers nur zweitrangig sei und es sich bei den Aufwendungen um notwendige Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen handele. Rechtswidriges Verhalten des Arbeitnehmers sei jedoch keine derartige notwendige Begleiterscheinung. Die diesbezüglichen Weisungen des Arbeitgebers seien unbeachtlich.


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