"Leser-Reporter" bei Unfällen sein? Nicht gut!

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Immer diese Widersprüche. Wir wissen inzwischen: Fliegen ist nicht so klasse fürs Klima. Auf dem Flughafen, wenn’s in den wohlverdienten Urlaub geht, entfällt uns das dann aber plötzlich. Ähnlich verhält es sich oft mit dem Fotografieren. Macht man nicht immer und überall einfach so. Da fragt man doch. Oder?

Lustige Geschichte: Neulich gab’s große Aufregung in den sozialen Netzwerken. Jemand postete ein Foto, das zeigte, wie andere einen Unfall fotografieren. „Fotografieren am Unfallort geht gar nicht... sowas tut man nicht…Führerscheinentzug, lebenslang!“ wüteten die Kommentatoren. Nicht einer von ihnen erkannte, dass ja auch dieses Foto wahrscheinlich nicht vom Himmel gefallen war, sondern beim Entstehen ebenfalls die Polizei und vielleicht sogar die Rettungsarbeiten behindert haben könnte. Es ist eben verzwickt mit der Berichterstattung. 

„Leser-Reporter sein!“, dazu ermuntert immer wieder eine große Boulevard-Zeitung. Um sich dann auf der nächsten Seite über die vielen Gaffer bei Unfällen aufzuregen. Wieder so ein Widerspruch. Das Amtsgericht Castrop-Rauxel stellte nun klar: Das Fotografieren bei Verkehrsunfällen ist zwar nicht grundsätzlich verboten, in den meisten Fällen aber dennoch nicht erlaubt.

Angeklagt war Timo K.*, der auf der Autobahn beim Vorbeifahren einem Unfall mit seinem Handy fotografiert hatte. Das fällt unter die rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr (§23 StVO). Die Polizei hatte extra einen Beamten zur Beobachtung abgestellt, der dort dann innerhalb kurzer Zeit 20-30 Fahrer und Fahrerinnen beim Knipsen mit dem Handy ertappte. Für K. bedeutet das: 125 Euro Strafe und einen Punkt in Flensburg.

Fazit: „Leser-Reporter“ bei Unfällen sein? Nicht gut, sein lassen, bitte. Während der Fahrt ist die Benutzung des Handys hierfür untersagt und steigen Sie extra aus, behindern Sie wohlmöglich Rettungsarbeiten. Zudem gibt's da noch den vielleicht gewichtigsten Grund dagegen: 

Rücksichtnahme auf mögliche Unfallopfer und deren Familien. 

Herzlichst, 

Gerhard Rahn, Fachanwalt für Strafrecht

(*Name geändert, AZ: 6 OWi – 267 Js OWi 1998/18 – 313/18, 6 OWi 313/18) 


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