Anwalt auch bei einfachen Unfällen erforderlich?

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Anwaltskosten sind von der Gegenseite zu zahlen

Erneut hat die Rechtsprechung bestätigt, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles immer einen Anwalt beauftragen kann, dessen Gebühren dann von der Gegenseite zu zahlen sind (AG München, 10.07.2018, 332 C 8584/18).

Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwaltes die Gegenseite ihre Haftung bereits anerkannt hat.

Das AG München hat ausgeführt, dass es sich bei einem Unfall mit zwei oder sogar mehr Pkw in der Regel nicht um einen „einfach gelagerten Sachverhalt“ handelt. 

Nach dem Urteil umfasst die Pflicht zum Schadenersatz bei einem Unfall auch die Anwaltskosten, soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. 

Nur in sehr einfach gelagerten Fällen könne der Geschädigte seine Forderungen selbst geltend machen. 

Das AG München bezieht sich auf ein Urteil des AG Düsseldorf (12.08.2008, 34 C 5075/08), wonach es bei Unfällen, an denen zwei Pkw beteiligt sind, erheblicher juristischer Kenntnisse bedürfe, um zu beurteilen, ob z. B. eine Haftungsteilung in Betracht kommt oder wie hoch die Schadenersatzansprüche sind. 

Das AG München führt weiterhin aus, dass es bei einem „auf den ersten Blick einfachen Unfall“ nicht selten sei, dass sich im weiteren Verlauf Einwendungen des Schädigers ergeben, die sich z. B. auf die Haftungsquote oder die Schadenshöhe beziehen könne. 

In der Praxis kommt es in aller Regel zu sogenannten „Prüfberichten“ der Haftpflichtversicherungen. Hier geht es um viele Einzelpositionen wie beispielsweise die Beilackierung oder Verbringungskosten, die ohne Anwalt kaum zu bewältigen sind. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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