LG Frankfurt am Main: Es muss keine Maklerprovision bei Immobilienkauf gezahlt werden, wenn......

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....der Käufer die Wohnung geschäftlich und privat nutzt und der Makler mit dem Verkäufer eine unentgeltliche Maklertätigkeit vereinbart hat. Lesen Sie hier, worum es konkret ging und warum es Sinn macht, wenn man sich als Käufer einer Immobilie auch die Verkäuferseite genauer anschaut. 

1. Käufer muss keine Provision zahlen

Im einem von mir geführten Verfahren vor dem LG Frankfurt am Main ging es um die Frage, ob ein Käufer einer Eigentumswohnung in Frankfurt am Main für die Vermittlung einer Wohnung an den Makler eine Provision von über 30.000 € zahlen müsste.

Die Eigentumswohnung sollte sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden, was der Maklerin auch bekannt war. 

Nachdem der Käufer die Wohnung erworben hatte, stellte die Maklerin dem Käufer eine Provisionsrechnung über einen Betrag von mehr als 30.000 € aus. Der Käufer zahlte nicht und die Maklerin klagte. 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage auf Zahlung der Maklerprovision abgewiesen (noch nicht rechtskräftig). 

2. Begründung des Landgerichtes - Halbteilungsgrundsatz

Die Maklerin war auch auftragsgemäß für die Verkäufer tätig, denn diese hatten die Maklerin mit dem Verkauf der Immobilie beauftragt. Mit den Verkäufern hatte die Maklerin aber keine Maklerprovision vereinbart, sondern war unentgeltlich für diese tätig. Nach Auffassung des Landgerichtes hatte der Käufer wiederum trotz der geplanten geschäftlichen Nutzung die Wohnung gleichwohl als Verbraucher erworben. Eine überwiegende geschäftliche Nutzung konnte die Klägerin nicht belegen. 

Damit kam eine erst in 2020 eingefügte Norm zu tragen. In § 656c BGB heißt es: 

"§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt."

Das klingt kompliziert, ist es aber nicht. § 656 c BGB regelt den sog. Halbteilungsgrundsatz. Grundsätzlich sollen sich Verkäufer und Käufer bei dem Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern unter Beteiligung von Verbrauchern die Provision teilen - jeder soll die Hälfte der Provision zahlen. Wenn die Maklerin für eine Seite unentgeltlich tätig ist, schuldet auch die andere Seite keine Provision. 

Da aber die Maklerin im vorliegenden Fall für die Verkäuferseite eben unentgeltlich tätig war, schuldete auch der Käufer keine Provision. Offensichtlich kannte die Maklerin die neuen gesetzlichen Regelungen nicht. 

3. Fazit

Die neuen Regelungen zum Maklerrecht sind seit über einem Jahr in Kraft. Die Anwendung hat sich aber offensichtlich noch nicht gänzlich durchgesetzt. Manche Makler tun einfach so, als wäre nichts gewesen. Das kann den Käufern von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern manchmal bares Geld sparen - im vorliegenden Fall über 30.000 €. 

Es lohnt sich also in jedem Falle zu prüfen, ob die vom Immobilienmakler gestellte Forderung berechtigt ist. Diese ist bei der Beteiligung von Verbrauchern an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Diese sind z.B.: 

  • Vorliegen eines Maklervertrages in Textform 
  • Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes
  • Zahlung der Maklerprovision durch die Verkäuferseite
  • Vorliegen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung

Praxistipp: Sogenannte Maklerklauseln in notariellen Verträgen sind nicht mehr so ohne Weiteres zulässig. Bevor Sie eine solche in Ihrem notariellen Vertrag akzeptieren, sollten Sie sich über die Zulässigkeit informieren. 

Wenn Sie wissen wollen, ob die Sie die Maklerrechnung nach dem Kauf einer Immobilie wirklich zahlen müssen, können Sie mich gern ansprechen. Dies betrifft nicht nur die Fälle, bei denen Verbraucher beteiligt sind, sondern auch auch alle anderen Kaufverträge über Immobilien. Für eine kostenlose Erstbewertung können Sie mich über das unten stehende Kontaktformular kontaktieren, Sie rufen mich an oder Sie schreiben mir eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de .


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