Lichtbilder im Straßenverkehr nicht nur zu Observationszwecken

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 05.07.2010 – 2 BvR 759/10 – die Heranziehung des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Lichtbildern im Straßenverkehr zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, sofern der Verdacht eines Verkehrsverstoßes gegeben ist. Die gelte bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messgerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung registrierte. Hierbei müsse die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch einen Messbeamten gesondert erfolgen. Bei Beachtung der Subsidiarität dieser Regelung, nach welcher auch ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen u.a. Bildaufnahmen hergestellt werden können, sei dies ein zur Erreichung des Zweckes der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit des aus Artikel 2 Satz 1 GG folgenden Auftrages zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben ein geeigneter, erforderlicher und zumutbarer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.


Der Betroffene war wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h zu einer Geldbuße i.H.v. 135,00 EUR verurteilt worden. Der Verkehrsverstoß war mittels einer geeichten Messeinrichtung festgestellt worden, welche bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h auf einen Grenzwert von 92 km/h eingestellt worden war mit der Folge, dass alle diesen Wert überschreitenden bzw. erreichenden Fahrzeuge hiervon erfasst wurden. Nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, die jedoch erfolglos blieb.


Insbesondere sei für den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung aufgrund § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, wonach eine Bildaufnahme ohne Wissen des Betroffenen dann zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre, keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechtes festzustellen. Insbesondere sei der Annahme des OLG, dass diese Regelung nicht etwa auf Observationszwecke beschränkt sei, sondern Lichtbilder auch zur Erforschung des Sachverhaltes sowie zu Ermittlungszwecken ermögliche, eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechtes, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen sei. Dies gelte auch für die Feststellung des OLG, dass eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen stattgefunden habe, ohne hierfür einen entsprechenden Willensakt einer Ermittlungsperson zu verlangen. Schließlich seien die angefochtenen Entscheidungen auch nicht unverhältnismäßig. Die bei verdeckten Datenerhebungen regelmäßig erhöhte Eingriffsintensität werde dadurch reduziert, dass andererseits nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet würden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar seien und letztlich auch nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer ziele, welche selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben hätten.


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