LIEB-Tipps für Arbeitnehmer: Haftung im Arbeitsverhältnis

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Neulich, bei der Recherche für einen Mandanten bin ich auf folgenden Fall (BAG, Urteil vom 28. 10. 2010 − 8 AZR 418/09) gestoßen:

Die Reinigungskraft einer MRT-Praxis hört, als sie am Wochenende eine Freundin besucht, die zufällig in demselben Haus wohnt, in dem auch die Praxis, ein komisches Piepen aus der Praxis. Sie schaut nach und sieht, dass das Geräusch vom MRT-Gerät kommt. Sie kennt sich zwar überhaupt nicht mit dem Gerät aus, drückt aber mal ein paar Knöpfchen, um das Piepen zu stoppen.

Ergebnis: das im Gerät als Kühlmittel eingesetzte Helium wurde in wenigen Sekunden ins Freie abgeleitet, was das elektromagnetische Feld des Gerätes zusammenbrechen ließ. Klingt teuer und das war es auch – Schaden rund 46.000 €. Die Reinigungskraft verdiente übrigens ca. 320 €/Monat.

Die Ärzte verklagten die Reinigungskraft auf Schadensersatz in Höhe der 46.000 €.

Aber wie haftet der Arbeitnehmer eigentlich, wenn er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses einen Schaden verursacht?

Die Haftung richtet sich nach den Grundsätzen des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Das Arbeitsverhältnis ist ein besonderes Rechtsverhältnis und deswegen gelten hier auch besondere Regeln (Stichwort Haftungsprivileg).

Der Arbeitnehmer haftet demnach unter Berücksichtigung des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, wenn:

  • die schädigende Handlung betrieblich veranlasst war und
  • der Arbeitnehmer vorsätzlich, grob fahrlässig oder mit mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt hat.

Bei leichter Fahrlässigkeit scheidet eine Haftung aus. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll, bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich auch (hier können aber „Milderungsgründe“ die Haftung beschränken). Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer meistens auf 50 % des Schadens.

 Die Fahrlässigkeitsabstufungen unjuristisch:

  • grobe Fahrlässigkeit: das wüsste jeder Depp, das man das nicht macht.
  • mittlere Fahrlässigkeit: wenn man überlegt hätte, hätte man schon erkennen können, dass es keine gute Idee ist.
  • leichteste Fahrlässigkeit: Augenblicksversagen, das kann jedem mal passieren.

Aber selbst wenn man eine grundsätzliche Haftung auf 100 % des Schadens bejahen könnte, schaut die Rechtsprechung dennoch auf das Gehalt des Mitarbeiters und in welchem Verhältnis dieses zum Schaden steht. Bei der Reinigungskraft waren es ja 320 € zu 46.000 €. Aus diesem Grund wurde sie auch zu einem Schadensersatz von einem Bruttojahresgehalt verurteilt, also zu 3.200 €.

Will Ihr Arbeitgeber Schadensersatz von Ihnen? Sprechen Sie uns gerne an!

 

 

 

Foto(s): LIEB

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